Insolvenzgründe können bei der Insolvenz eines Reiseveranstalters die Zahlungsunfähigkeit und die drohende Zahlungsunfähigkeit sein. Soweit der Schuldner eine juristische Person ist, kommt ergänzend der Insolvenzgrund der Überschuldung in Betracht.

 

Hinweis:

Ist über das Vermögen des Reiseveranstalters das Insolvenzverfahren eröffnet, bereiten die Voraussetzungen des § 651k Abs. 1 Nr. 2 BGB keine besonderen Probleme.

Schwierigkeiten bereitet in der Praxis oftmals aber gerade die Konstellation, bei der zwar später das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zum Zeitpunkt der Durchführung der Reise aber noch das Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig war, oder aber ein Insolvenzantrag noch nicht einmal gestellt worden ist. In diesen Fällen besteht gleichwohl eine Eintrittspflicht des Versicherers, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters eingetreten war. Es kommt nicht selten vor, dass Schuldner bereits seit mehreren Monate zahlungsunfähig sind und gleichzeitig weiter auf dem Markt tätig sind, ohne dass ein Insolvenzantrag gestellt wird. Eine wirtschaftliche Tätigkeit trotz bestehender Zahlungsunfähigkeit bedeutet keinen Widerspruch. Die von der Rechtsprechung geforderte regelmäßige Grenze der Liquiditätsunterdeckung von jedenfalls 10 % lässt es ohne weiteres zu, den Geschäftsbetrieb jedenfalls noch längere Zeit aufrecht zu erhalten. Es ist ohnehin eher die Ausnahme als die Regel, dass ein Insolvenzantrag frühzeitig bzw. rechtzeitig gestellt wird.

 

Hinweis:

Insolvenzantragspflichten bestehen nur für juristische Personen, natürliche Personen unterliegen demgegenüber keiner Antragsverpflichtung.

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