Der allgemeine Eröffnungsgrund ist gem. § 17 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt nach der Legaldefinition in § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (Uhlenbruck, InsO, § 17 Rn. 4). Zahlungsfähigkeit kann Eröffnungsgrund in einem Verfahren über das Vermögen einer natürlichen Person ebenso sein, wie über das einer juristischen Person. Sie bedeutet immer Geldilliquidität (Uhlenbruck, InsO, § 17 Rn. 6) und kann daher auch dann vorliegen, wenn zwar werthaltiges Vermögen (in einer die Verbindlichkeiten übersteigenden Höhe) vorhanden ist, dieses aber nicht (kurzfristig) liquidierbar ist.
Hinweis:
Geldliquidität ist nicht mit der (kurzfristigen) Liquidierbarkeit von schuldnerischem Vermögen gleichzusetzen. In Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit zur bloßen Zahlungsstockung ist lediglich zu beachten, ob der Schuldner sich durch Verwertung von verzichtbarem Anlage- oder Umlaufvermögen die notwendige Liquidität verschaffen kann (BGH InVo 1999, 77, 79; MüKo-InsO, § 17 Rn. 21).
Dabei liegt Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich auch dann vor, wenn der Schuldner auch nur einen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht auszugleichen in der Lage ist (Ausnahme "ganz geringfügige Liquiditätslücken", vgl. Begründung zu §§ 20, 21 InsO RegE). In der Grundsatzentscheidung vom 24.5.2005 stellte der BGH klar, dass bei einer Liquiditätslücke von mehr als 10 % regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werde und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten sei (BGH ZInsO 2005, 807 ff.). Aber auch eine Liquiditätslücke, die weniger als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten ausmacht, führt zur Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner sie nicht innerhalb von drei Wochen beseitigen kann (BGH a.a.O.). Dabei kann von einem Zeitraum von drei Wochen nicht ausgegangen werden, wenn bereits jetzt absehbar ist, dass sich die Liquiditätslücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird (BGH a.a.O.).
Der BGH hat mit seiner Entscheidung auch klargestellt, dass eine bloße Zahlungsstockung in Abgrenzung zur bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit lediglich dann angenommen werden kann, wenn die benötigten Mittel innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Wochen beschafft werden können (BGH a.a.O.). Gelingt dies nicht, besteht Zahlungsunfähigkeit.