Unberücksichtigt gelassen hat der Gesetzgeber aber den Fall, in dem das Gericht den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckender Masse abgewiesen hat. In den ersten sechs Monaten 2015 gab es in Deutschland 2016 Unternehmensinsolvenzen, von denen 1.479 eröffnet wurden. In 537 Fällen kam es zu einer Abweisung mangels Masse (Quelle: Statistisches Bundesamt). Die bestehende Einschränkung im Wortlaut des § 651k Abs. 1 Nr. 1 BGB bedeutet damit eine gravierende Einschränkung der Rechte des Reisenden, die weder mit dem Regelungszweck noch der Intention des Gesetzgebers zu vereinbaren sind. Das aus Sicht des Reisenden zufällige Ergebnis, ob ausreichende Mittel zur Durchführung des Insolvenzverfahrens vorhanden sind, darf daher im Ergebnis nicht zu einer Beschneidung der Rechte des Reisenden führen. § 651k BGB ist ergänzend dahin auszulegen, dass der Reisepreis auch dann zu erstatten ist, wenn die Eröffnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge