Überschuldung liegt nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 S. 1 InsO dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Sie ist bei juristischen Personen (neben der Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Zahlungsunfähigkeit) weiterer Eröffnungsgrund (§ 19 Abs. 1 InsO). Zur Bestimmung der Überschuldung wird das aktivische Vermögen des Schuldners dem passivischen Vermögen gegenübergestellt (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Dabei ist die Prognose für die weitere Fortführung zu berücksichtigen, aber nur dann, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO).
Übersteigen die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte, liegt eine rechnerische Überschuldung vor. Insolvenzauslösend ist aber nur die rechtliche Überschuldung. Sie besteht aus der rechnerischen Überschuldung und einer (negativen) Fortbestehensprognose (Uhlenbruck, InsO, § 19 Rn. 8). Bei der Bewertung des Aktivvermögens ist zwischen zwei Bewertungsansätzen zu unterscheiden, den Liquidationswerten und den Fortführungswerten. Bei der Wertermittlung zu Fortführungswerten ist Ausgangspunkt der Wertermittlung die Annahme, dass die schuldnerische Unternehmung weiter fortgeführt wird. Werthaltige Faktoren wie der sog. good will, Geschäftsbeziehungen, der Umstand, dass eine organisatorisch und personell bestehende Struktur übertragen wird, finden hier Berücksichtigung. Demgegenüber wird bei den Liquidationswerten der Wert der einzelnen Güter im Fall der Zerschlagung ermittelt. In aller Regel liegen die Liquidationswerte teils erheblich unter den Fortführungswerten. Selbst einzelne Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung liegen bei einer Bewertung nach Liquidationsgesichtspunkten oftmals erheblich unter denen einer solchen zu Fortführungswerten. So kann beispielsweise eine veraltete, aber noch funktionsfähige Maschine noch für viele Jahre ihre Dienste tun. Im Falle der Unternehmensfortführung hat sie einen nicht unerheblichen Wert, für den ein potentieller Erwerber einen entsprechenden Preis zu zahlen bereit ist. Dieselbe Maschine kann aber bei einer Liquidierung nicht oder nur schwer verkäuflich sein, so dass sie u.U. überhaupt keinen eigenständigen oder nur einen wesentlich geringeren Wert als bei der Fortführung aufweist.
Nur wenn eine Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, können bei der Bewertung des schuldnerischen Vermögens die Fortführungswerte zugrunde gelegt werden (§ 19 Abs. 2 S. 2 InsO). Besteht eine negative Fortbestehensprognose, ist also die Fortführung des Unternehmens nicht "überwiegend wahrscheinlich", sind die Liquidationswerte zugrunde zu legen. Übersteigen die Verbindlichkeiten die Liquidationswerte, liegt eine rechtliche Überschuldung vor. Eine rechtliche Überschuldung liegt auch dann vor, wenn bei der Annahme von Fortführungswerten die Verbindlichkeiten die angenommenen Fortführungswerte übersteigen. Keine Überschuldung liegt demgegenüber vor, wenn zwar Liquidationswerte anzunehmen sind, diese jedoch die Verbindlichkeiten übersteigen.