Der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann ausschließlich vom Schuldner selbst geltend gemacht werden (§ 18 Abs. 1 Hs. 1 InsO), nicht aber von einem beteiligten Gläubiger. Nach der Legaldefinition des § 18 Abs. 2 InsO droht ein Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Gesetzgeber wollte mit der Schaffung dieses Insolvenzgrundes eine frühzeitige Stellung des Insolvenzantrags ermöglichen. Ein Schuldner der weiß, dass eine in der Zukunft fällig werdende Forderung von ihm nicht ausgeglichen werden kann, hat mit der Einführung dieser Vorschrift die Möglichkeit erhalten, sich bereits bei Bekanntwerden der Forderung an das Insolvenzgericht zu wenden und muss nicht erst deren Eintritt abwarten.

 

Hinweis:

In der Praxis spielt der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit allerdings eine stark untergeordnete Rolle.

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