(AG Bonn, Urt. v. 28.7.2015 – 114 C 151/15) • Bei einem Kinderbetreuungsvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen, bei dem der dienstvertragliche Charakter überwiegt. Ist eine Eingewöhnung des einjährigen Kindes in der Einrichtung nach mehreren Wochen nicht vorangeschritten, ist sie als gescheitert anzusehen und berechtigt daher zur Kündigung des Vertrags. Dies gilt auch dann, wenn eine Klausel in dem Betreuungsvertrag enthalten ist, nach der Eingewöhnungsschwierigkeiten des betreuten Kindes nicht zu einer Kündigung ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist berechtigen. Diese Regelung ist unwirksam, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Wird das Wohl des Kindes ernsthaft beeinträchtigt, ist ein Verbleib des Kindes in der Betreuungseinrichtung nicht zumutbar. Gegenüber dem Wohl des Kindes müssen auch die berechtigten Interessen der Betreuungseinrichtung bezüglich der Organisation der Einrichtung zurücktreten.

ZAP EN-Nr. 714/2015

ZAP 19/2015, S. 1014 – 1014

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