Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.3.2014 (3 StR 342/13; BGHSt 59, 195 = StRR 2014, 392) zur Strafbarkeit sog. Ping-Anrufe Stellung genommen. Er geht davon aus, dass das Verleiten zu einem Rückruf mit überhöhten Kosten durch einen sog. Ping-Anruf als Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB strafbar ist. In dem vom LG entschiedenen Fall hatten die Angeklagten die Idee entwickelt, computergestützt eine Vielzahl von Mobiltelefonnummern anzurufen, es dabei nur einmal klingeln zu lassen und in der Anrufliste der Telefone nicht die Rufnummer des Festnetzanschlusses, von der der Anruf kam, sondern mittels einer speziellen Computerfunktion, die Rufnummer eines Mehrwertdienstes zu hinterlassen (eben sog. Ping-Anrufe). Die Besitzer der Mobiltelefonanschlüsse sollten so veranlasst werden, bei der Mehrwertdienstnummer zurückzurufen. Pro Minute seien im Falle eines Rückrufs Gebühren i.H.v. 98 Cent entstanden, wobei nur kurz eine Computerstimme zu hören war und der Anruf nach wenigen Sekunden abgebrochen wurde. Das LG hat das als Betrug i.S.d. § 263 StGB angesehen.
Der BGH hat diese Ansicht geteilt. Die Tatbestandsmerkmale der Täuschung und des dadurch hervorgerufenen Irrtums i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB seien erfüllt. Demnach liege eine Täuschung in einem eingehenden Anruf vor, der die konkludente Erklärung enthalte, der Anrufer strebe über das Herstellen der Telefonverbindung hinaus eine inhaltlich ernstgemeinte zwischenmenschliche Kommunikation mit dem Angerufen an (vgl. BGHSt 47, 1, 3 f.). Über diese Tatsache werde getäuscht, wenn der Anrufer tatsächlich gar nicht kommunizieren wolle. Hinzu komme die Täuschung darüber, woher der Anruf tatsächlich "technisch" gekommen sei, da durch das Format der übertragenen Rufnummer hätte verschleiert werden sollen, dass es sich um eine Rufnummer handle, die von den gewöhnlichen, mit dem Telefonanbieter vereinbarten Kosten abweiche. Da die Angeklagten tatsächlich keine Kommunikation mit dem Geschädigten angestrebt hätten, sei diese Erklärung unwahr gewesen. Beim Betrug kann auch konkludent getäuscht werden, namentlich durch ein irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist (vgl. BGH a.a.O.).
Eine weitere den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllende Täuschung liegt nach Auffassung des BGH in der den Angerufenen zugleich konkludent vorgespiegelten Möglichkeit, einen Rückruf bei der in ihrem Mobiltelefon hinterlassenen Nummer zu dem jeweils mit ihrem Netzbetreiber vereinbarten Tarif ohne darüber hinausgehende Kosten durchführen zu können (Kölbel JuS 2013, 193, 196; MüKo-StGB/Hefendehl, § 263 Rn. 119). Maßgeblich sei darauf abzustellen, dass die hinterlegte Rufnummer falsch gewesen sei. Dass der Irrtum der Angerufenen über die Kostenpflichtigkeit des von ihnen getätigten Rückrufs vermeidbar gewesen sei, stehe der Verwirklichung des Tatbestandes nicht entgegen (BGH a.a.O. und BGHSt 34, 199, 201).
Hinweis:
Der BGH stellt klar, dass eine Täuschung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB kein menschliches Verhalten voraussetzt, sondern auch durch eine technische Manipulation erfolgen könne. Es bleibt abzuwarten auf welche weiteren Fallkonstellationen sich diese Rechtsprechung ausweiten wird.