Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) warnt vor einer aktuellen, gezielt gegen Rechtsanwälte gerichteten Betrugsmasche mit gefälschten Schecks. Danach sind im Sommer dieses Jahres Anschreiben an Kollegen bekannt geworden, wonach angebliche Darlehensverbindlichkeiten aus den USA oder Kanada, auf die deutsches Recht anwendbar sein soll, beigetrieben werden sollen.
Die in den USA oder Kanada in englischer Sprache abgefassten Darlehensverträge weisen die Besonderheit auf, dass in ihnen die Anwendung deutschen Rechts vereinbart wird – die Eintreibung einer Darlehensschuld nach amerikanischem Recht würde deutsche Rechtsanwälte auch ansonsten kaum veranlassen, das angebliche Mandat anzunehmen. Die angeblichen Gläubiger und Schuldner tragen häufig deutsche Allerweltsnamen, sind aber der deutschen Sprache nicht mächtig. Unerwünschten Nachfragen dort wird durch eine rasche Übersendung des Schecks des angeblichen Schuldners vorgebeugt.
Erstes Warnzeichen ist die unpersönliche Kontaktaufnahme per E-Mail, weil es sich möglicherweise um Massenmails handelt, bei denen auf eine individualisierte Anrede erst umgestellt werden kann, wenn der Rechtsanwalt geantwortet hat. In zwei Fällen wurde Individualität dadurch vorgetäuscht, dass bereits in der ersten Kontaktmail behauptet wurde, der angebliche Schuldner residiere am Kanzleisitz, ohne dass jedoch eine Adresse angegeben wurde. Die verwendeten E-Mail-Endungen verweisen häufig auf Dienste, die Anonymität gewährleisten ( hotmail.com, yahoo.com oder gmail.com ). Kennzeichnend für alle bisherigen Fälle war die schnelle Zahlungsbereitschaft der angeblichen Schuldner, die keine Einwände gegen die Berechtigung der angeblichen Forderung haben, sondern sich meist mit vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten oder Schlampigkeit entschuldigen. Die Übersendung der Schecks erfolgt meist zügig.
Misstrauisch, so die BRAK, sollten betroffene Kollegen bei folgenden Anzeichen werden:
- Erste Kontaktaufnahme per E-Mail enthält unpersönliche Anrede ("Dear Sir" oder "Dear Counsel");
- E-Mail-Endungen verweisen auf Dienste, die Anonymität gewährleisten ( hotmail.com, yahoo.com oder gmail.com );
- schnelle Zahlungsbereitschaft der angeblichen Schuldner per Scheck.
Gefälschte Schecks aus den USA oder aus Kanada sollen bis zu zwei Jahre rückbelastbar sein, so dass laut BRAK generell vor einer Weiterüberweisung rein virtueller Schecksummen zu warnen ist. Die Betrugsmasche bestehe darin, den deutschen Rechtsanwalt zu einer Weiterüberweisung der Schecksumme – meist auf ein Konto in Hongkong – zu drängen, bevor der Scheck platzt und der Schaden beim Anwalt eintritt. Ausdrücklich weist die Kammer noch einmal darauf hin, dass über Scheckgeld erst dann verfügt werden könne, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben, sondern auch die wirksame Einlösung bestätigt habe. Da die Banken dies nicht von sich aus tun, sei unbedingt bei der Bank nachzufragen. Betroffene Kolleginnen und Kollegen werden gebeten – auch wenn es sich nicht um eine Geldwäscheverdachtsanzeige nach § 11 GwG handele – gleichwohl eine Kopie der Strafanzeige an den Geldwäschebeauftragten der Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstraße 9, 10179 Berlin, zu übersenden.
[Quelle: BRAK]