Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (BAG, Urt. v. 22.9.2015 – 9 AZR 170/14, NZA 2016, 37; im Anschluss an EuGH zu § 26 Abs. 1c TV-L – Aufgabe von BAG, Urt. v. 19.11.1996 – 9 AZR 376/95 – zu I. 2. c der Gründe m.w.N., BAGE 84, 325).

Vor dem Revisionsgericht war alleine noch die Abgeltung von 14,33 gesetzlichen Urlaubstagen für das Jahr 2009 durch die klagenden Erben streitig. Der am 15.5.2013 verstorbene Erblasser war beim Beklagten im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche als Lehrer beschäftigt. Seit dem 9.1.2008 war er als schwerbehinderter Mensch anerkannt und ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Tod arbeitsunfähig krank. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Erblasser ab Mai 2009 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ab März 2011 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Beklagte teilte ihm in einem Schreiben vom 1.3.2011 mit, das Arbeitsverhältnis ende gem. § 33 Abs. 2 TV-L mit Ablauf des 17.3.2011. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.3.2011 forderte der Erblasser den Beklagten auf, auch Urlaub für 2009 abzugelten.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Jahr 2009 war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17.3.2011 noch nicht verfallen (vgl. bereits BAG, Urt. v. 7.8.2012 – 9 AZR 353/10 – Rn 32, BAGE 142, 371).

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist nun ein reiner Geldanspruch. Er verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften, ist aber nicht mehr Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern bildet einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Der verbleibende streitgegenständliche Zahlungsanspruch ist mit dem Tod des Erblassers gem. § 1922 BGB auf die klagende Erbengemeinschaft übergegangen. Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folgt, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhängt noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht. Vielmehr ist er vererbbar.

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