Der Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer, weil dieser ihn bei der Arbeit beleidigt habe. Im Kündigungsprozess verständigen sich die Vertragsparteien darauf, das Verhalten des Arbeitnehmers nicht als Beleidigung zu werten. Das Arbeitsverhältnis wird durch Vergleich gegen Zahlung einer Abfindung zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verhängung einer Sperrfrist nach § 159 Abs. 1 SGB III gerechtfertigt war.
Das Sozialgericht hat in eigener Kompetenz nach § 103 SGG den Sachverhalt aufzuklären und ggf. Beweis zu erheben, ob ein wichtiger Grund vorgelegen hat, der den Arbeitnehmer ermächtigte, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen. Zu diesem Zweck empfiehlt sich, die Akten des Arbeitsgerichts beizuziehen und festzustellen, ob in diesen Akten verwertbare Hinweise in dieser Richtung enthalten sind. So kann in manchen Fällen die Erforschung des Sachverhalts, die dem Vorsitzenden obliegt, erleichtert werden.
Als weiteres Beweismittel käme die Vernehmung des Arbeitgebers als Zeuge in Betracht. Hier ist lediglich anzumerken, dass der frühere Arbeitgeber und Kläger des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht "befangen" und am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber bereit war, das Verhalten des Klägers nicht (mehr) als Beleidigung zu werten, könnte aber auch darauf zurückzuführen sein, dass er den Prozess vor dem Arbeitsgericht möglichst schnell beenden wollte.