1. Zuschusspflicht bei Entgeltumwandlung
Durch eine entsprechende Ergänzung in § 1a BetrAVG n.F. wird ein gesetzliches Obligatorium zur Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses eingeführt. Arbeitgeber müssen danach für neue, ab dem 1.1.2019 vereinbarte Entgeltumwandlungen zusätzlich zum umgewandelten Entgelt 15 % als Arbeitgeberzuschuss zahlen, wenn die betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgt, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Hinweis:
Da der Gesetzeswortlaut generell auf ersparte Sozialversicherungsbeiträge und nicht speziell auf die Beiträge zur Renten-, Kranken- und/oder Pflegeversicherung Bezug nimmt, reicht insoweit auch eine Ersparnis von Beiträgen zur Unfallversicherung aus.
Da die Zuschusspflicht in § 1a BetrAVG geregelt wird, sind auch die sonstigen für § 1a BetrAVG maßgeblichen Rahmenbedingungen zu beachten:
- § 1a BetrAVG gilt gem. § 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG nur für solche Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Folgerichtig gilt die Zuschusspflicht somit auch nur für Entgeltumwandlungen dieses Personenkreises.
- § 1a BetrAVG begrenzt den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung auf einen Betrag i.H.v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Dementsprechend ist auch der Zuschuss auf Entgeltumwandlungen in dieser Höhe begrenzt, so dass für diesen Betrag übersteigende Entgeltumwandlungen somit – vorbehaltlich freiwilliger Regelungen im Unternehmen – kein Zuschuss zu zahlen ist.
Für bereits bestehende Entgeltumwandlungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 (§ 26a BetrAVG n.F.), so dass ab 2022 auch für diese Entgeltumwandlungen der Arbeitgeberzuschuss zu zahlen ist. Zu beachten ist insoweit aber, dass die Übergangsfrist hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der tangierten bestehenden Versorgungssysteme keine zeitliche Beschränkung enthält. Das hat zur Konsequenz, dass der insoweit ab 2022 zu zahlende Zuschuss für "sämtliche" Bestandszusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu gewähren ist und damit auch für solche "Altzusagen" die steuerrechtlich nach § 40b EStG (pauschaldotierte vorgelagerte Besteuerung) behandelt werden. Hat der Arbeitgeber in diesen Fällen – wie in der Praxis vielfach üblich – die Pauschalsteuer übernommen und dadurch die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an den Mitarbeiter mittelbar weitergegeben, so muss er gleichwohl künftig zusätzlich den 15 %-igen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren, da die übernommene Pauschalsteuer nicht als Zuschuss zur Entgeltumwandlung und damit zur Erhöhung der dem Mitarbeiter gewährten Versorgung anzusehen ist und somit auch nicht auf die künftige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung dieses Zuschusses angerechnet werden kann.
Demgegenüber sollen "echte" Zuschüsse zu bereits bestehenden Entgeltumwandlungsverträgen, also solche Arbeitgeberleistungen, die zu einer Erhöhung des Versorgungsbeitrags aus einer Entgeltumwandlung führen, auf die künftige Zuschusspflicht angerechnet werden können.
Praxishinweis:
Vor diesem Hintergrund sind die Arbeitgeber nicht nur gut beraten, ihre arbeitsvertraglichen Grundlagen (Entgeltumwandlungsvereinbarungen und Versorgungszusagen) entsprechend anzupassen, sondern sich auch frühzeitig mit dem Versorgungsträger in Verbindung zu setzen, um abzuklären, zu welchen Konditionen (Neuvertrag mit neuen Vertragskonditionen oder Erhöhung bestehender Verträge mit alten Vertragskonditionen) der Versorgungsträger diesen Zuschuss versicherungsvertraglich zur Erhöhung der bereits zugesagten Versorgungsleistungen verwendet bzw. dieser überhaupt verwendet werden kann.
Die Regelung ist allerdings tarifdispositiv; die Tarifvertragsparteien können also insoweit abweichende Vereinbarungen treffen.
Aufgrund der ausdrücklichen im Gesetz verankerten Beschränkung des Arbeitgeberzuschusses auf die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds ist ein Zuschuss bei den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse nicht zu zahlen, obwohl auch bei diesen Durchführungswegen eine Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben ist. Ob diese Differenzierung einer gerichtlichen Prüfung Stand hält, bleibt abzuwarten. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Ergänzt wird die Neuregelung in § 1a BetrAVG durch eine entsprechende Anpassung in § 1b Abs. 5 S. 1 BetrAVG n.F. Danach ist die Leistung aus dem Arbeitgeberzuschuss ebenso wie die bezuschusste Entgeltumwandlung sofort gesetzlich unverfallbar.
2. Anpassungsprüfungspflicht bei Pensionskassen
Im Rahmen einer Ergänzung von § 30c BetrAVG n.F. wird der erneute Versuch unternommen, klarzustellen, dass die bereits im Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie Ende 2015 vorgenommene Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (sog. Escape-Klausel) auch für Anpassungsprüfungszeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zum 31.12.2015 Anwendung findet.
Hinweis:
Das BAG hatte diesbezüglich i...