(BGH, Urt. v. 5.7.2017– VIII ZR 163/16) • Soweit in Sonderkundenverträgen über Energielieferungen ein Lieferant die von ihm versorgten Letztverbraucher gem. § 43 Abs. 3 S. 1 EnWG rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode sowie auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hat, gilt dies auch für Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen. Beruhen diese Entgeltänderungen auf einem Preisanpassungsrecht, das sich der Lieferant im Vertrag vorbehalten hat, kann der Letztverbraucher den Vertrag gem. § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, worauf sich die Unterrichtung des Verbrauchers auch zu erstrecken hat. Hinweis: Der BGH macht deutlich, dass im konkreten Fall die beanstandete Klausel (§ 7 Abs. 1 S. 3 AGB) für die im Streit stehende Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen eine Geltung von § 6 Abs. 4 AGB mit dem darin geregelten Recht des Kunden zur fristlosen Kündigung des Liefervertrags ausdrücklich ausschließt. Dies steht nach Ansicht des BGH im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG, der bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen ein Kündigungsrecht des Letztverbrauchers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgibt. Zudem verstößt die Klausel – so der BGH – gegen die sich aus Gemeinschaftsrecht ergebende Verpflichtung des Stromversorgers, seine Kunden über das Bestehen eines Kündigungsrechts im Falle der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen nicht nur vor Vertragsschluss, sondern auch im weiteren Vertragsverlauf jeweils rechtzeitig vor jeder einzelnen Weiterbelastung zu unterrichten (EuGH, Urt. v. 21.3.2013 – C-92/11).

ZAP EN-Nr. 592/2017

ZAP F. 1, S. 996–996

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