Im Planfeststellungsverfahren oder im Rahmen der Bauleitplanung sind z.T. Bürgerbeteiligungen vorgesehen. Einzubeziehen sind dabei die unmittelbar betroffenen Anwohner, aber auch die Bürger, die von dem Projekt betroffen sein könnten. Dies ist Teil der sog. Lärmvorsorge. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, schon frühzeitig Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

 

Praxishinweise:

Soweit für diese Stufe anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden soll, kann dies durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden. Diese umfasst im Rahmen des Grundstücksrechtsschutzes die Abwehr von beseitigenden Maßnahmen (Unterlassung) bis hin zu lärmmindernden Maßnahmen (z.B. Schallschutzwand); abgedeckt sind auch Zahlungsansprüche zwecks Ausgleich der Beeinträchtigungen. Mitversichert ist darüber hinaus auch die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen, sofern ein Gesundheitsschaden kausal auf die Lärmsituation zurückzuführen ist und dies auch entsprechend bewiesen werden kann. Soweit also zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen sind, werden diese vor dem jeweilig zuständigen Zivilgericht geklärt und gehören insoweit zum Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherung.

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