Zu beachten ist hier das Gaststättengesetz i.V.m. mit den Gaststättenverordnungen der Länder. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann versagt werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG zu befürchten sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG). Insbesondere kann eine Sperrzeit für den Betrieb einer Gaststätte festgelegt werden. Die Sperrzeit kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden (§ 18 GastG).
Ob der Betrieb einer Gaststätte eine wesentliche Beeinträchtigung von Anwohnern darstellt, hängt vom Einzelfall ab. So ist insbesondere nach 22 Uhr die Ruhezeit einzuhalten, d.h. es darf zu keinen einheitlichen Geräuschen kommen. Klappergeräusche durch Autotüren sind für sich genommen zunächst noch nicht so zahlreich, dass hiervon eine wesentliche Beeinträchtigung ausgeht. Es handelt sich um sog. frequenzmodellierte Geräusche, d.h. sie treten nur punktuell auf. Nur dann, wenn ein "stundenlanges" Türschlagen zu beklagen ist, könnte ein Anspruch auf Unterlassung gegeben sein (LG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2001 – 5 S 60/01).
Ein weiterer Streitpunkt können zudem sog. Raucherinseln sein. Hier bleibt festzuhalten, dass das Verhalten der Besucher eine unmittelbare Folge der Betriebsführung darstellt, d.h. dass der Gastwirt alles Zumutbare zu unternehmen hat, um entsprechend damit verbundene Lärmquellen zu mindern oder gar zu beseitigen. Ein Anwohner ist deshalb nicht verpflichtet, für sich selbst Schallschutzfenster oder gar eine Belüftung einzubauen; er hat vielmehr das Recht, bei gekipptem Fenster störungsfrei zu schlafen (BVerwG, Urt. v. 21.9.2006 – 4 C 4.05; VGH München, Beschl. v. 2.10.2012 – 2 ZB 12/1898). Der Gastwirt ist verpflichtet, zumutbar Lärmquellen nach außen hin zu vermeiden, insbesondere die Gäste anzuhalten, sich an Lärmschutzbestimmungen zu halten (VGH München, Beschl. v. 2.10.2012 – 2 ZB 12/1898).
Gerade die örtliche Nähe zwischen Gastronomiebetrieben und gewerblichen oder sonstigen Nutzungen führt häufig zu Spannungen. Auch in diesen Fällen sind die nachbarlichen Belange im Einzelfall abzuwägen. Dies gilt auch für die planerische Festsetzung zur Schaffung eines Friedhofs in Form eines Ruheforstes neben einem Wellness-Hotel (BVerwG, Urt. v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16).
Häufiger Streitpunkt sind auch Veranstaltungen unter freiem Himmel, wie Live-Events oder Konzerte. Auch hier gilt, dass Unterlassungsansprüche nur dann bestehen, wenn die Lärmbelästigung erheblich ist. Es geht also um Dauer und Häufigkeit des vermeintlichen Kraches im Einzelfall. Dennoch gilt: Tagsüber dürfen es max. 70 dB (A) und nachts max. 55 dB (A) sein. Allerdings gelten Vergünstigungen für all diejenigen Veranstaltungen, die nicht an mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr stattfinden.
Hinweis:
Hier kann die Freizeitlärm-Richtlinie (s. www.lai-immissionsschutz.de, unter "Veröffentlichungen", "Physikalische Einwirkungen") durch eine Sonderregelung in Nr. 4.4 als Orientierungshilfe herangezogen werden (s. oben II. – Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche).
Letztlich geht es aber immer um die Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Events auf der einen und dem Schutzbedürfnis der betroffenen Nachbarn auf der anderen Seite. Hier ist die allgemeine Situation von zunehmenden Streitigkeiten und auch geringeren Toleranzen seitens der betroffenen Anwohner festzustellen. Dies zeigt beispielsweise ein Verfahren des VG Köln (Urt. v. 9.10.2013 – 8 K 4460/13). Es ging dabei um die Baugenehmigung zur Errichtung einer temporären Veranstaltungsfläche mit Gastronomie in der Bonner Rheinaue über einen Zeitraum von drei Monaten. Dort sollten Konzerte unter freiem Himmel stattfinden. Anwohner auf der gegenüberliegenden Rheinseite, ca. 550 m Luftlinie entfernt, sahen sich rechtswidrig beeinträchtigt – zu Recht, so das VG Köln, welcher das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sah. Hier sei nicht hinreichend erkennbar, welche Lärmbelästigungen tatsächlich im Einzelfall und dann auch in der Gesamtschau festzustellen seien. Es sei insoweit aber die Verpflichtung des Bauherrn, den entsprechenden prognostischen Nachweis zur Einhaltung der zumutbaren Kriterien zu erbringen.
Auch wenn es um die Bewertung der Lärmprognosen von festlichen Veranstaltungen wie z.B. einer Kirmes oder einem Gemeindefest geht, kann auf die Freizeitlärm-Richtlinie als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden (VGH Bayern, Beschl. v. 22.11.2005 – 22 ZB 05.2679; VG Würzburg, Beschl. v. 14.1.2015 – W 6 K 14.494; VGH Bayern, Beschl. v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686; VG Ansbach, Beschl. v. 8.8.2016 – AN 4 S 16.01076; VG Ansbach, Beschl. v. 13.6.2016 – AN 4 S 16.00950).
Anders hingegen bei einem Hip-Hop-Konzert in Berlin: Hier verwies das VG Berlin in seinem Beschl. v. 13.6.2013 (10 L 352/13) darauf, dass schon aus Gründen der Ermessensausübung nach Art. 3 Abs. 1 GG diese Veranstaltungen an Werktagen und Sonnabenden bis 23 Uhr und an So...