1. Baulärm
Bauarbeiten, also Arbeiten zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen Anlagen sowie Abbrucharbeiten, verursachen ebenso wie Baumaschinen auf Baustellen Lärm. Ob bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen für die Anwohner entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – beurteilt. Danach werden – je nach Struktur der Gebiete – Immissionsrichtwerte von tagsüber zwischen 45 und 65 dB (A) und nachts zwischen 35 und 50 dB (A) festgelegt. Als Nachtzeit gilt dabei die Zeit von 20 bis 7 Uhr. Im Übrigen sieht die Verwaltungsvorschrift auch Maßnahmen zur Minderung des Baulärms vor. Die Stilllegung von Baumaschinen soll dabei aber nur äußerstes Mittel sein.
Schon bei der Bauleitplanung ist ein vorbeugender Schutz vor Lärm vorzunehmen. Lärmschutzbelange sind allerdings nur dann in die Abwägung miteinzubeziehen, sofern das Vorhaben für einen Anstieg der Lärmbelästigung sorgt (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12; Bay. VGH, Urt. v. 12.12.2016 – 22 A 15.40038). Denn eine generelle Verpflichtung, gesundheitlich kritische Anlagen bei der Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, besteht nicht. So kann auch den Interessen eines Betriebs an der Beibehaltung seiner Immissionsmöglichkeiten im Rahmen der Umplanung von Gewerbegebiets- in Mischgebietsflächen in unmittelbarer Nachbarschaft nicht durch unverbindliche Empfehlungen Rechnung getragen werden (OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.10.2016 – 1 KN 6/15).
Auch reicht ein pauschaler Verweis auf ein Lärmgutachten im Rahmen des Entwurfs eines Bebauungsplans nicht aus. Art und Umfang von Lärm müssen im Gutachten hinreichend erkennbar sein, d.h. die Lärmquelle muss dem Grunde nach und in ihrer Intensität nachvollziehbar sein (OVG Münster, Urt. v. 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE). Schon das BVerwG hat klargestellt, dass nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB die Gemeinden verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und eine schlagwortartige Charakterisierung in der Auslegungsbekanntmachung vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12, NVwZ 2013, 1413). Entscheidendes Kriterium ist also stets, dass einerseits die interessierte Öffentlichkeit nachvollziehen kann, welche Umweltbelange im Einzelnen berücksichtigt wurden, und andererseits der Vorhabenträger am Ende erkennen kann, welche Stellungnahmen zum Entwurf von Relevanz sind.
Praxishinweis:
Dem Mandanten ist zu empfehlen, seine Einwände rechtzeitig vorzubringen und zu begründen. Ein "Aufsparen" von "Jokern" ist selbst unter taktischen Gesichtspunkten häufig nicht angezeigt.
Auch bei nichtimmissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen – soweit möglich – schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Ob die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschritten wird, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Geht es etwa um Brunnengeräusche in der Innenstadt, so sind diese jedenfalls sozial adäquat und zumutbar (VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 16.2.2017 – 10 S 1878/16).
2. Gastronomie
Zu beachten ist hier das Gaststättengesetz i.V.m. mit den Gaststättenverordnungen der Länder. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann versagt werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG zu befürchten sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG). Insbesondere kann eine Sperrzeit für den Betrieb einer Gaststätte festgelegt werden. Die Sperrzeit kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden (§ 18 GastG).
Ob der Betrieb einer Gaststätte eine wesentliche Beeinträchtigung von Anwohnern darstellt, hängt vom Einzelfall ab. So ist insbesondere nach 22 Uhr die Ruhezeit einzuhalten, d.h. es darf zu keinen einheitlichen Geräuschen kommen. Klappergeräusche durch Autotüren sind für sich genommen zunächst noch nicht so zahlreich, dass hiervon eine wesentliche Beeinträchtigung ausgeht. Es handelt sich um sog. frequenzmodellierte Geräusche, d.h. sie treten nur punktuell auf. Nur dann, wenn ein "stundenlanges" Türschlagen zu beklagen ist, könnte ein Anspruch auf Unterlassung gegeben sein (LG Lüneburg, Urt. v. 11.12.2001 – 5 S 60/01).
Ein weiterer Streitpunkt können zudem sog. Raucherinseln sein. Hier bleibt festzuhalten, dass das Verhalten der Besucher eine unmittelbare Folge der Betriebsführung darstellt, d.h. dass der Gastwirt alles Zumutbare zu unternehmen hat, um entsprechend damit verbundene Lärmquellen zu mindern oder gar zu beseitigen. Ein Anwohner ist deshalb nicht verpflichtet, für sich selbst Schallschutzfenster oder gar eine Belüftung einzubauen; er hat vielmehr das Recht, bei gekipptem Fenster störungsfrei zu schlafen (BVerwG, Urt. v. 21.9.2006 – 4 C 4.05; VGH München, Beschl. v. 2.10.2012 – 2 ZB 12/1898). Der Gastwirt ist verpflichtet, zumutbar Lärmquellen nach außen hin zu vermeiden, insbesondere die Gäste anzuhalten, sich an Lärmschutzbestimmungen zu halten (VGH München, Beschl. v. 2.10.2012 – 2 ZB 12/...