Des Weiteren entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG für die Teilnahme an Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde. Hierzu zählt auch die Teilnahme an polizeilichen Vernehmungen. Hier steht dem Verteidiger zwar kein Anwesenheitsrecht zu, die Polizei kann den Verteidiger jedoch teilnehmen lassen.

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