I. Zwei Arten von Terminsgebühren
In Strafsachen kommen zwei Arten von Terminsgebühren für den Anwalt in Betracht:
- Terminsgebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung;
- Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin.
Für beide Termine gilt Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG. Nach Satz 1 erhält der Anwalt eine Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ergänzend hierzu ist der sog. geplatzte Termin geregelt. Nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG erhält der Anwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber – aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat – nicht stattfindet.
Hinweis:
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Rechtsanwalt rechtzeitig von der Aufhebung oder der Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV RVG).
1. Terminsgebühr für Termine außerhalb der Hauptverhandlung
Nach Nr. 4102 VV RVG erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 40 bis 300 EUR (Pflichtverteidiger 136 EUR), wenn er teilnimmt an
- einem Termin zur richterlichen Vernehmung oder Augenscheinseinnahme (s. unten II. 1. a),
- einem Termin zur Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde (s. unten II. 1. b),
- einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung, in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird (s. unten II. 1. c),
- Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (s. unten II. 1. d) sowie
- einem Sühnetermin nach § 380 StPO (s. unten II. 1. e).
Hier besteht die Besonderheit, dass mehrere Termine an einem Tag als ein Termin gelten (Anm. S. 1 zu Nr. 4102 VV RVG). Diese Begrenzung gilt allerdings nur für die Termine nach Nr. 4102 VV RVG untereinander. Die Begrenzung gilt nicht auch für Hauptverhandlungstermine. Daher kann eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG durchaus neben einer Terminsgebühr für eine Hauptverhandlung am selben Tag anfallen (s. hierzu auch unten II. 1. d) – LG Saarbrücken).
Es besteht die weitere Besonderheit, dass diese Terminsgebühr eine anderweitige Bestimmung i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 3 S. 1 VV RVG enthält, nämlich dahingehend, dass die Terminsgebühr nicht für jeden Terminstag entsteht, sondern bis zu drei Terminstage abgilt. Es entsteht also eine weitere Terminsgebühr erst bei Wahrnehmung eines vierten, siebten, zehnten etc. Terminstags.
Gerechnet wird in jeder Angelegenheit gesondert. Das heißt, es entsteht eine Terminsgebühr für bis drei Terminstage im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, Berufungsverfahren, Revisionsverfahren etc. In jeder Angelegenheit wird also neu gezählt.
Beispiel 1:
Der Anwalt nimmt im Ermittlungsverfahren an drei verschiedenen Tagen jeweils an einem richterlichen Vernehmungstermin teil und nach Eröffnung des Hauptverfahrens an einem Haftprüfungstermin.
Da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt und die Gebühr ohnehin im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug gesondert entsteht, entstehen also zwei Terminsgebühren nach Nr. 4102 VV RVG.
Beispiel 2:
Der Anwalt nimmt im Ermittlungsverfahren an einer richterlichen Vernehmung, einem Haftprüfungsverfahren und einem Verfahren zur Prüfung der Haftfortdauer teil.
Jetzt erhält der Anwalt nur eine einzige Terminsgebühr, weil alle drei Termine im vorbereitenden Verfahren stattgefunden haben.
Wie bei allen Gebühren des Verteidigers entsteht auch die Terminsgebühr der Nr. 4102 VV RVG mit Zuschlag (Nr. 4103 VV RVG), also mit einem erhöhten Gebührenrahmen bzw. Gebührenbetrag, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG). Der Gebührenrahmen erhöht sich dann auf 40 bis 375 EUR (Pflichtverteidiger 166 EUR). Ausreichend ist, dass sich der Beschuldigte an einem der bis zu drei Termine nicht auf freiem Fuß befand.
Beispiel 3:
Der Anwalt nimmt an zwei richterlichen Vernehmungen teil. Hiernach wird der Mandant inhaftiert und der Anwalt nimmt an einem Haftprüfungstermin teil.
Es entsteht zwar nur eine Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG, allerdings mit Zuschlag (Nr. 4103 VV RVG), da der Mandant beim dritten Termin in Haft war.
2. Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung
Hier ist vorgesehen, dass der Anwalt für jeden Hauptverhandlungstag eine Terminsgebühr erhält. Insoweit liegt also eine Ausnahme zu § 15 Abs. 2 RVG vor, wonach in derselben Angelegenheit eine Gebühr nur einmal verdient werden kann.
Das System bei allen Hauptverhandlungsgebühren ist dasselbe. Für den Wahlanwalt ist ein Gebührenrahmen vorgesehen und für den Pflichtverteidiger ein Festbetrag.
Darüber hinaus ist auch hier eine Gebühr mit Zuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) vorgesehen, wenn sich der Mandant während des Termins nicht auf freiem Fuß befindet. Hierfür ist dann ein erhöhter Gebührenrahmen vorgesehen und ein erhöhter Gebührenbetrag für den Pflichtverteidiger. Der Haftzuschlag ist hier für jeden Termin gesondert zu prüfen.
Beispiel 4:
Nach drei Hauptverhandlungstagen wird der Angeklagte in Haft genommen. Es folgen zwei weitere Hauptverhandlungstermine. Hiernach wird der Angeklagte wieder auf freien Fuß gesetzt und es folgen nochmals zwei we...