Das Informations- bzw. Unterrichtungsrecht stellt die schwächste Form der Betriebsratsbeteiligung dar. Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten zu informieren, die Arbeitnehmerinteressen berühren (sog. allgemeines Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum andern, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen (BAG, Beschl. v. 20.3.2018 – 1 ABR 15/17, NZA 2018, 1017). Eine Information z.B. über eine geplante Maßnahme ist nur dann rechtzeitig, wenn sie im Anfangsstadium der Planung erfolgt, wenn also noch keine wichtigen Entscheidungen gefallen sind oder vollendete Tatsachen geschaffen wurden. Dabei müssen dem Betriebsrat dieselben Informationen wie dem Arbeitgeber für seine Planung, Meinungsbildung und Entscheidung zur Verfügung stehen. Eine bestimmte Form für die Unterrichtung ist nicht vorgesehen. Sie kann daher auch mündlich erfolgen. Insbesondere bei umfangreichen und komplexen Angaben ist der Arbeitgeber allerdings nach § 2 Abs. 1 BetrVG regelmäßig gehalten, die Auskunft schriftlich zu erteilen (BAG, Beschl. v. 30.9.2008 – 1 ABR 54/07, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71; v. 9.12.2009 – 7 ABR 46/08, DB 2010, 1188). Es besteht für den Betriebsrat auch keine Pflicht zur Selbstbeschaffung. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG Anspruch darauf, vom Arbeitgeber ohne eigenes Zutun informiert zu werden (BAG, Beschl. v. 21.10.2003 – 1 ABR 39/02, DB 2004, 322).
Auf Verlangen des Betriebsrats sind diesem ferner alle zur Durchführung bzw. Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Demzufolge sind dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen nicht nur vorzulegen, sondern der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese – wenn auch zeitlich begrenzt – dem Betriebsrat zu überlassen. Er muss sie "aus der Hand geben", so dass der Betriebsrat sie ohne das Beisein des Arbeitgebers auswerten kann (BAG, Beschl. v. 20.11.1984 – 1 ABR 64/82, NZA 1985, 432).
Der Arbeitgeber ist außerdem dazu verpflichtet, dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 2 S. 4 BetrVG). Schließlich kann der Betriebsrat nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
Weitere Informations- bzw. Unterrichtungsrechte des Betriebsrats bestehen u.a.
- bei der Behandlung von Beschwerden (vgl. § 85 Abs. 3 BetrVG),
- bei Planungen im Rahmen des § 90 Abs. 1 BetrVG, beispielsweise bei Anschaffung neuer Maschinen, bei Änderungen der Arbeitsabläufe etc.,
- bei der Personalplanung gem. § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG, z.B. über eine drohende Personalreduzierung,
- bei personellen Einzelmaßnahmen wie Versetzungen, Umgruppierungen, Neueinstellungen, Eingruppierungen i.S.d. § 99 BetrVG,
- bei Kündigungen, vgl. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG,
- im Falle von Betriebsänderungen gem. § 111 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
Über den allgemeinen Informationsanspruch hinaus gibt es – wie bereits die vorgenannten Beispiele zeigen – vorgeschaltete Unterrichtungsrechte, die eine Grundlage für weitergehende Beteiligungsrechte des Betriebsrats bilden.