a) Schadensversicherung
Die Fahrerschutzversicherung ist im Gegensatz zur Insassenunfallversicherung keine Summenversicherung, sondern eine Schadensversicherung (Halm/Kreuter/Schwab, a.a.O., Fahrerschutzversicherung Rn 8; Himmelreich/Halm/Wilms, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6. Aufl. 2017, Kap. 23 Rn 10; Knappmann ZAP F. 9, S. 871, 874; Heinrichs DAR 2011, 565, 566; OLG Koblenz, 12 U 1095/12, VersR 2014, 1365, 1366). Die Fahrerschutzversicherung ist eher vergleichbar mit einer Kaskoversicherung und vom Grundsatz her eine Restschadensversicherung (Halm/Kreuter/Schwab, a.a.O., Fahrerschutzversicherung Rn 8 m.w.N.). Es handelt sich um einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz.
Versichert ist der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei dessen Lenkung, so dass Unfälle außerhalb des reinen Fahrbetriebs nicht versichert sind, also nicht Unfälle beim Einsteigen oder Aussteigen, beim Beladen oder Entladen (Heinrichs DAR 2011, 565, 567; Halm/Kreuter/Schwab, a.a.O., Fahrerschutzversicherung Rn 12).
b) Unfall
Der Personenschaden muss bei einem Unfall eingetreten sein. Hier gilt der allgemeine Unfallbegriff (A.2.2.2.2 AKB 215). Das Schadensereignis muss von außen her auf das Fahrzeug einwirken, so dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schaden auf einen inneren Betriebsvorgang zurückzuführen ist. Personenschäden, die durch den Zusammenstoß zwischen dem ziehenden und dem gezogenen Fahrzeug entstehen, beruhen auf einem Betriebsvorgang und nicht auf einem Unfallgeschehen (OLG Hamm, 20 U 13/14, SP 2014, 420).
c) Subsidiarität
Alle Fahrerschutzversicherungsverträge sehen vor, dass nur subsidiär geleistet werden soll, vgl. A.5.4.2 AKB 2015 (Becker zfs 2015, 10, 11). Die Fahrerschutzversicherung tritt somit nur dann ein, wenn der Ersatzpflichtige keine Leistung erbringt oder zu erbringen hat. Da es sich um eine Schadensversicherung handelt, sind Leistungen aus einer Summenversicherung (Lebens-/Unfallversicherung) nicht anzurechnen.
Fraglich ist das Verhältnis zu § 12 PflVG (Entschädigungsfonds). Nach § 12 PflVG tritt der Entschädigungsfonds wie ein Haftpflichtversicherer ein, wenn das schädigende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, wenn eine Haftpflichtversicherung überhaupt nicht besteht oder die Haftpflichtversicherung wegen Vorsatz (§ 103 VVG) nicht einzutreten braucht.
Der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds besteht ebenfalls nur subsidiär. Wenn zwei Subsidiaritätsabreden aufeinandertreffen, so entspricht es dem Willen der Beteiligten, dass der Versicherungsnehmer nicht schutzlos bleiben soll, so dass beide Versicherer nach den Regeln der Mehrfachversicherung (§ 78 VVG) anteilig zur Leistung verpflichtet sind (Prölss/Martin/Armbrüster, a.a.O., § 78 VVG Rn 36 m.w.N.). Besteht eine Krankenversicherung, ist diese aufgrund der Subsidiaritätsklausel eintrittspflichtig, da es sich bei der Krankenversicherung um eine Schadensversicherung handelt.