(OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.7.2018 – 8 W 49/17) • Bezeichnet ein Sachverständiger in einer Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch die Partei, die den Ablehnungsantrag gestellt hat, durchgängig als „Gegenseite“, so kann dies im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen. Die durchgängige Bezeichnung der Partei als „Gegenseite“ erweckt den Anschein, dieser sehe sich in einem kontradiktorischen Streitverhältnis zu der Partei. Die gebrauchte Formulierung impliziert auch bei vernünftiger Betrachtung, dass der Sachverständige sich in einem Streit mit der Partei wähnt, bei dem diese auf der anderen Seite – eben der Gegenseite – stehe. Maßgebend ist, dass die Partei damit nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Sachverständige beiden Parteien in gleicher Weise unparteiisch gegenübersteht.

ZAP EN-Nr. 553/2018

ZAP F. 1, S. 979–979

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