(VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.7.2018 – 12 K 499/18) • Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Satz 2 bestimmt, dass bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst. Hinweis: „Ewigkeitsstiftung“ und „Verbrauchsstiftung“ sind Stiftungsformen, die selbstständig nebeneinander und in keinem Rangverhältnis stehen. Der Verbrauchsstiftung kommt in Bezug auf die Ewigkeitsstiftung keine Reserve- und Auffangfunktion zu.

ZAP EN-Nr. 556/2018

ZAP F. 1, S. 980–980

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