Rechtsanwälte und Steuerberater sind Freiberufler. Rentenberater sind es nicht. Dies hat kürzlich der BFH entschieden und letztere Berufsgruppe damit unter die Gewerbetreibenden einsortiert, die nicht unter § 18 EStG fallen. Somit ist nun höchstrichterlich geklärt, dass sie gewerbesteuerpflichtig sind (Urteile v. 7.5.2019 – VIII R 2/16 u. VIII R 26/16).
Geklagt hatten zwei Rentenberaterinnen, die im Rechtsdienstleistungsregister registriert waren, jedoch nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin verfügten. Die zuständigen Finanzämter sahen ihre Tätigkeit als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichteten Klagen der beiden Beraterinnen blieben ohne Erfolg.
Der BFH prüfte ausführlich, ob Rentenberater unter einen der Tatbestände des § 18 EStG fallen und damit als freiberuflich eingestuft werden können. Jedoch sah er weder einen der Katalogtatbestände direkt als erfüllt an noch wollte er Rentenberater als einem der Katalogberufe zumindest ähnlich einstufen. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs gleichgestellt werden könne, sei auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z.B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. Mit Blick auf letztgenannte fehle es, so der BFH, jedoch schon bei der Ausbildung und auch bei der ausgeübten Tätigkeit.
Rechtsanwalt, so führen die Finanzrichter aus, könne nur werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt habe, die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) erfülle oder über eine Bescheinigung gem. § 16a Abs. 5 EuRAG verfüge. All dies treffe auf Rentenberater nicht zu. Selbst wenn man, wie eine der Klägerinnen, über besondere Sachkunde verfüge und in seinem Tätigkeitsschwerpunkt – hier: dem Versorgungsausgleichsrecht – eine anerkannte Expertin sei, fehle letztlich eine Ausbildung, die in Tiefe und Breite der eines Rechtsanwalts vergleichbar sei. Auch sei das Aufgabengebiet der Rentenberater ggü. dem der Anwälte erheblich beschränkt. Während letztere als unabhängige Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten tätig sein dürften, erbrächten Rentenberater eine nur sehr begrenzte Rechtsdienstleistung.
Gleiches gelte beim Vergleich mit den Katalogberufen des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten. Deren Ausbildung umfasse das Steuer- und das Steuerstrafrecht sowie Teile des Zivil-, des Wirtschafts- und des Verfahrens- sowie Berufsrechts. Sowohl damit als auch mit der entsprechend breit angelegten Tätigkeit der Steuerberater und -bevollmächtigten sei diejenige des Rentenberaters nicht zu vergleichen.
Die Entscheidungsgründe legen nahe, dass die Klägerinnen sich zur Stützung ihrer Rechtsposition historisch weit zurückbegeben haben und sich auch auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs beriefen. Denn der BFH musste auch auf die Tätigkeit früherer "Prozessagenten" und "Rechtskonsulenten" eingehen, die offenbar ebenfalls nur eingeschränkte Rechtsdienstleistungen erbracht hatten. Diesen Aspekt "bügelten" die Finanzrichter aber kurz damit ab, dies ändere nichts an dem zuvor herausgearbeiteten Ergebnis.
Fazit: Eine Berufsbezeichnung, die den Begriff "Berater" enthält, macht ihren Träger noch lange nicht zum Freiberufler.
[Red.]