Konsequenterweise ist nach der Rechtsprechung des BGH der Selbstbehalt ggü. dem Ehegattenunterhaltsanspruch um einen Anteil der Umgangskosten zu erhöhen. Dem Unterhaltspflichtigen blieben damit die notwendigen Mittel, um die Umgangskosten aufbringen zu können (BGH, Beschl. v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 = NJW 2014, 1958; so auch OLG Schleswig, Beschl. v. 20.12.2013 – 15 WF 414/13, MDR 2014, 477).
Bei diesem Lösungsansatz wirken sich damit allerdings erhöhte Umgangskosten bei einem umgangsberechtigten Elternteil dann nicht aus, wenn dieser über ausreichend hohe Einkünfte verfügt, dessen Selbstbehalt also gar nicht berührt wird. Folglich muss er damit auch diese erhöhten Kosten in vollem Umfang selbst tragen.
Da es nur um die Erhöhung des Ehegatten-Selbstbehalts geht, bleibt zudem davon der Kindesunterhaltsanspruch unberührt. Der Basis-Unterhalt des Kindes ist damit vorrangig gedeckt.
Wird das vorhandene Einkommen für den Basisunterhalt des Kindes und die Umgangskosten sowie den Selbstbehalt des umgangsberechtigten Elternteils verbraucht, geht der andere Ehegatte leer aus.
Praxistipp:
- Unabhängig davon, auf welche Weise im Unterhaltsrechtsstreit die Kosten des Umgangsrechts Berücksichtigung finden werden, verlangt diese Rechtsprechung vom beratenden Anwalt ausreichenden substantiierten Sachvortrag zur den im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht anfallenden Aufwendungen und Kosten hinsichtlich deren Notwendigkeit und Höhe, die dann das Gericht ggf. gem. § 287 ZPO schätzen kann.
- Die Darlegungs- und Beweislast für die anfallenden Kosten trifft den Unterhaltsverpflichteten.
- Die – verfassungsrechtlich geschützte – Ausübung des Umgangsrechts löst nicht nur Kosten aus, sondern hat auch eine zeitliche Dimension. Übersteigt der Aufwand für die Umgangskontakte insbesondere wegen langer Fahrtzeiten das normale zeitliche Maß, kann dies für die Zumutbarkeit von Überstunden oder Nebentätigkeiten von Bedeutung sein (OLG Nürnberg, Urt. v. 24.6.2004 – 7 UF 441/04, FamRZ 2005, 1502).
- Auch kann die Zumutbarkeit einer Arbeitssuche im weiteren örtlichen Abstand vom Wohnort des Kindes eingeschränkt sein, wenn dadurch die Umgangskontakte zum Kind nachhaltig eingeschränkt werden oder mit zusätzlichen Mehrkosten verbunden sind (BVerfG, Beschl. v. 29.12.2005 – 1 BvR 2076/03, NJW 2006, 2317; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14. 12. 2006 – 1 BvR 2236/06).