(BGH, Beschl. v. 4.7.2019 – 4 StR 36/19) • Ein betrugsrechtlich relevanter Vermögensverlust tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt. Liegt dem Täter zur Last, durch Täuschung den Abschluss eines Darlehensvertrags erreicht zu haben, ist daher zur Bestimmung des Betrugsschadens ein Wertvergleich zwischen der vom Darlehensgeber ausgezahlten Valuta und der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs vorzunehmen. Ein Schaden entsteht, wenn und soweit eine Möglichkeit zur Rückzahlung des Darlehens nicht besteht und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind.

ZAP EN-Nr. 569/2019

ZAP F. 1, S. 1000–1001

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