Der Rechtsanwalt muss vor der Übernahme des Mandats auch die Honorarfrage ansprechen. Es empfiehlt sich dringend, dem Mandanten mitzuteilen, welche Kosten durch die Vertretung im Ermittlungsverfahren – und ggf. später in der Hauptverhandlung – auf ihn zukommen (BGH AGS 2010, 216; OLG München AGS 2016, 558; LG Stuttgart RVGreport 2016, 479). Sind dem Verteidiger die Höchstgebühren nicht ausreichend, sollte/muss er jetzt mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen.

In diesem Zusammenhang wird der Verteidiger den potenziellen Mandanten auch danach fragen, ob möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung besteht, die ggf. die entstehenden Gebühren und Auslagen übernimmt. Er muss ihn darüber belehren, dass, wenn dem Mandanten eine Vorsatztat vorgeworfen wird, ggf. der Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 2 ARB 75 ausgeschlossen ist und der Mandant Leistungen, die er vorab von der Versicherung erhalten hat, zurückzahlen muss.

Schließlich muss der Verteidiger auch entscheiden, ob er von dem ihm in § 9 RVG eingeräumten Recht Gebrauch machen will, auf die entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern (vgl. zum Vorschuss Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A: Vorschuss vom Auftraggeber [§ 9], Rn 2483 ff.; Burhoff RVGreport 2011, 365; ders. RVGreport 2014, 138).

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