Das LG Hamburg hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden (Urt. v. 13.2.2020 – 312 O 372/18): Die Kläger des Verfahrens hatten festgestellt, dass ohne ihre Einwilligung auf der Seite facebook.com Profile mit ihrem Namen eingerichtet worden waren. Es handelte sich um sog. nicht-verwaltete Seiten, die automatisch von Facebook generiert werden, sofern ein Unternehmen nicht über ein Facebook-Profil verfügt und ein Internetnutzer das betroffene Unternehmen auf Facebook sucht. Die Angaben auf der nicht-verwalteten Seite beruhen auf öffentlich zugänglichen Informationen. Die Kläger hatten Facebook dazu aufgefordert, die Profile nicht länger öffentlich zugänglich zu machen. Nachdem Facebook hierauf nicht reagiert hatte, erwirkten die Kläger gegen Facebook bei dem LG Hamburg eine einstweilige Verfügung unter dem Az. 312 O 60/18. Nachdem Facebook keine Abschlusserklärung abgegeben hatte, betrieben die Kläger das Hauptsacheverfahren. Die Kläger stützten ihren Unterlassungsanspruch auf §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO sowie ferner auf § 12 BGB.
Das LG Hamburg entschied, dass Facebook durch die automatisch generierte Seite rechtswidrig und schuldhaft in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger eingegriffen hatte (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB).
Das LG Hamburg verurteilte Facebook daher, es zu unterlassen, „die Internetseite ... ohne die Einwilligung der Klägerin innerhalb der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen”.
Das LG Hamburg stellt insofern zunächst fest, dass ein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben sei und führte hierzu u.a. aus:
„Zunächst besteht ein betriebsbezogener Eingriff aufgrund der Verwechslungsgefahr zwischen dem streitgegenständlichen Profil in Anlage K 4 und einer von der Klägerin erstellten Profilseite. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der angesprochene Verkehr anders als im Fall des OLG Bamberg nicht auf die angemeldeten Nutzer von F. beschränkt ist, sondern alle Internetnutzer umfasst. (...) Die Seiten richten sich damit auch an Nutzer, die über keinen F.-Account verfügen. Ein erheblicher Teil dieser Nutzer ist mit den Gepflogenheiten bei F. nicht vertraut und geht bei der angegriffenen Darstellung irrig davon aus, dass es sich um ein mit Zustimmung der Klägerin errichtetes Profil handele. Dies ist insb. dann naheliegend, wenn der Nutzer bei einer Suche von einer Drittseite, wie z.B. Google, auf die Seite mit dem Profil in Anlage K 4 geleitet wird. Einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen die Mitglieder der Kammer gehören, ist auch nicht bekannt, dass die Beklagte automatisch generierte Profilseiten ohne Zustimmung der Betroffenen einrichtet. Die von den Klägern eingeblendete WhatsApp-Nachricht (‘S., wer macht Euren F.kanal?’...) bestätigt dies. (...) Die von der Beklagten zur Ausräumung dieses Fehlverständnisses ergriffenen Maßnahmen sind unzureichend. (...)
Es liegt auch darin ein betriebsbezogener Eingriff, dass als einziges Rechtsgebiet ‘Arbeitsrecht’ angegeben ist, obwohl die Klägerin auf das Urheber- und Medienrecht sowie den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist. Der Verkehr wird somit über eine wesentliche Tatsache, nämlich das Tätigkeitsfeld der Klägerin, in die Irre geführt.”
Ferner stellte das LG Hamburg fest, dass es sich bei Art. 6 DSGVO um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handele. Die Verwendung der Daten der Kläger sei auch nicht vor dem Hintergrund berechtigter Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt.
„Eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1f) DSGVO setzt voraus, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich ist und nicht die Interessen des Klägers als betroffener Person überwiegen. Im Rahmen der dabei gebotenen Einzelfallabwägung sind rechtliche, wirtschaftliche, aber auch ideelle Interessen und dabei v.a. betroffene Grundrechte und/oder Grundfreiheiten der Beteiligten und/oder Dritter herauszuarbeiten. (...)
Im Streitfall macht allein der Umstand, dass lediglich Daten aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers und damit aus seiner Sozialsphäre verarbeitet werden und zudem nur solche, die der Kläger zuvor selbst über seine Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, die vorliegende Nutzung der Daten nicht per se zulässig. Denn streitgegenständlich ist nicht die Nutzung der Daten als solche, sondern die Nutzung in der Art und Weise, wie es in Anlage K 3 erfolgt ist, also in einem Profil, das nicht hinreichend deutlich als inoffizielle Seite zu erkennen ist. Bei dieser Art der Verwendung der Daten überwiegen die Interessen des Klägers. Der Kläger hat, wie bereits unter IV. für die Klägerin ausgeführt wurde, ein berechtigtes Interesse, im Rahmen seiner Berufsausübung nicht gegen seinen Willen mit der Beklagten in Verbindung gebracht zu werden, während weder die Beklagte noch Dritte ein sc...