Das LG Köln (Urt. v. 8.10.2019 – 33 O 35/19) hatte einen Rechtsdokumentengenerator, der von einem bekannten Verlag (nicht durch einen Rechtsdienstleister) betrieben wurde, wegen Verstoßes gegen das RechtsdienstleistungsG (RDG) verboten. Dagegen hatte der Verlag Berufung beim OLG Köln eingelegt. Der Senat hat das Verbot diverser Werbeaussagen wie „Günstiger und schneller als der Anwalt” oder „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität” oder „Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt” und Ähnliches aufrechterhalten (Urt. v. 19.6.2020 – 6 U 263/19). Das Verbot des Betreibens eines Dokumentengenerators hat das Gericht allerdings aufgehoben. Das OLG Köln war der Auffassung, ein Verstoß gegen §§ 3, 2 RDG liege nicht vor. Die Beklagte erbringe mit dem Angebot des Dokumentengenerators keine gem. § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG:
„Der von der Beklagten unter der Bezeichnung „A angebotene digitale Rechtsdokumentengenerator erstellt auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung von Textbausteinen EDV-basiert individuelle Rechtsdokumente. Dieser Vorgang kann nur mit einer – nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, juris) nicht gebotenen – weiten Auslegung der Tatbestandsmerkmale ‘Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert’ als Rechtsdienstleistung angesehen werden. Die Software als solche ist nämlich keine ‘Tätigkeit’ eines Dienstleisters. Tätigkeit der Beklagten als Adressatin des RDG ist das Entwickeln und Bereitstellen der Software. Diese Tätigkeit erfolgt jedoch weder in einer ‘konkreten’ fremden Angelegenheit noch bedarf sie einer ‘rechtlichen Prüfung des Einzelfalls’; die in das Programm eingeflossene juristische Wertung betrifft vielmehr eine Vielzahl denkbarer Fälle. Die nachfolgende Inanspruchnahme des Angebots durch die Nutzer – Verbraucher und Unternehmen – ist zwar Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall, aber nicht in ‘fremder’ Angelegenheit. Um die Tätigkeit der Nutzer in eigener Sache als eine Tätigkeit der Beklagten in konkreter fremder Angelegenheit bewerten zu können, bedarf es einer Zurechnungs-Konstruktion, die nur dann in Betracht käme, wenn – wie nicht – Sinn und Zweck des RDG eine solche Zurechnung erforderten. Und selbst dann, wenn die Benutzung des Programms in eigener Sache der Anwender der Beklagten als Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit zugerechnet werden könnte, erfordert die Tätigkeit jedenfalls keine ‘rechtliche Prüfung des Einzelfalls’. Das Programm läuft – für den Anwender erkennbar – nach einer festgelegten Routine in einem Frage-/Antwortschema ab, mit dem ein Sachverhalt in ein vorgegebenes Raster eingefügt wird. Dies stellt unabhängig von der Anzahl der Fragen, der insoweit vom Programm geleisteten Hilfestellungen und der Individualität des schließlich erstellten Rechtsdokuments keine Rechtsprüfung dar.”
Das OLG Köln hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und dem Interesse an Rechtsvereinheitlichung zugelassen. Die auf Unterlassung klagende Rechtsanwaltskammer hat davon Gebrauch gemacht (Az. des BGH: I ZR 113/20).