Die Wettbewerbszentrale hatte einen Physiotherapeuten wegen wettbewerbswidriger Internetwerbung verklagt. Im schriftlichen Vorverfahren erkannte der Therapeut an, woraufhin ein entsprechendes Urteil gegen ihn erging. Mit diesem wurde ihm untersagt, für die Behandlung von Krankheiten zu werben und/oder diese durchzuführen, falls er bzw. ein behandelnder Mitarbeiter nicht über eine Heilpraktikererlaubnis verfüge, und/oder sich als „Master of Kemiktherapie” zu bezeichnen und/oder mit Erfahrungsberichten von tatsächlich oder vermeintlich erfolgreich behandelten Patienten zu werben. Über diesen Prozesserfolg und den vorstehend sinngemäß wiedergegebenen Tenor des Urteils berichtete die Wettbewerbszentrale auf ihrer Website unter „Aktuelles”, allerdings ohne den Namen oder die Anschrift des Therapeuten bzw. die seiner Praxis zu nennen.
Bei Eingabe von „Kemiktherapie” in die Suchmaschine Google erschien auf der ersten Seite der Trefferliste neben dem Link zur eigenen Website des Therapeuten auch der Bericht der Wettbewerbszentrale. Der Therapeut sah das als ehrenrührig an und verklagte die Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der Berichterstattung (nachdem außergerichtlich keine Einigung zustande kam). Das LG Hildesheim (Urt. v. 22.10.2019 – 6 O 76/19) kam zu dem Ergebnis, dass schon gar keine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vorliege, sodass wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen ausschieden. Die Mitteilungen eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Verbands erfolgen zur Information seiner Mitglieder und anderer Marktteilnehmer. Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung führte das Gericht weiterhin aus, dass nur bei einer gezielten und unsachlichen Aktion gegen einzelne Unternehmen eine geschäftliche Handlung vorliege. Dass bei Eingabe von „Kemiktherapie” Links zu den Websites beider Parteien gelistet werden, liege an dem von der Suchmaschine verwendeten Algorithmus, der vom Verband nicht gesteuert werde. Im Übrigen war der Bericht der Wettbewerbszentrale wahr und hielt sich inhaltlich i.R.d. Erforderlichen. Insofern setzt sich i.R.d. Verhältnismäßigkeitsprüfung die Meinungsäußerungsfreiheit durch.
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg, und Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz), Neunkirchen-Seelscheid
ZAP F., S. 989–1002