Der Kläger des Verfahrens BSG – B 11 AL 16/18 R bezog ab 1.2.2014 Alg für 360 Kalendertage. Er lehnte sodann die Teilnahme an einer Gruppenveranstaltung der Arbeitsverwaltung im November 2014 ab, weil er an einem berufsbezogenen Sprachkurs "Bürokompetenz für kaufmännische Berufe – Neustart in den Beruf 9" (keine Förderung nach § 81 SGB III) teilnahm, der vom 1.8.2014 bis zum 28.2.2015 dauerte und mit Unterrichtszeiten von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 14.15 Uhr verbunden war. Die Beklagte hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld rückwirkend ab August 2014 auf. Die Klage des Klägers blieb erfolglos, seine Berufung wies das LSG durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück. Die vom BSG zugelassene Revision des Klägers war aus verfahrensrechtlichen Gründen i.S.d. Aufhebung und Zurückverweisung begründet, da das LSG nicht durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hätte entscheiden dürfen, s. insofern näher unten IV. 1.
In materieller Hinsicht weist das Gericht für eine erneute Entscheidung des LSG zur Rechtmäßigkeit der (rückwirkenden) Aufhebungsentscheidung auf die in seinem Urt. v. 27.6.2019 – B 11 AL 8/18 R (NJW 2020, 493) entwickelten Grundsätze hin: Der Anspruch auf Alg setzt u.a. Verfügbarkeit voraus (§ 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III; s. auch oben II. 1.).
Hinweis:
Die Grundsätze der vorstehend unter II. 1. referierten Entscheidung des BSG zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung – hier ist Verfügbarkeit nicht erforderlich – sind nicht einschlägig, da vorliegend keine nach § 81 SGB III geförderte Maßnahme vorlag.
In dem hier streitigen Zeitraum fehlt es jedenfalls an einer objektiven Verfügbarkeit für eine Vollzeitbeschäftigung (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 und 2 SGB III). Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass bei dem Kläger wenigstens Teilverfügbarkeit vorlag und er einen Anspruch auf Alg unter Berücksichtigung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) hatte. Bereits zur Vorgängerregelung in § 103 AFG hat das BSG entschieden, während der Teilnahme an einer ganztägigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme könne gleichwohl Verfügbarkeit vorliegen, wenn Teilnehmer ungeachtet der Belastungen, die mit der Maßnahme – unter Berücksichtigung von Wegezeiten und ggf. erforderlichen Zeiten zur Vor- und Nachbereitung – verbunden sind, gleichwohl noch in der Lage bleiben und auch bereit sind, daneben eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung (mind. 15 Stunden wöchentlich) unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts auszuführen (BSG v. 29.11.1989 – 7 RAr 8/89). Diese Grundsätze wird das LSG zu beachten haben.
Hinweis:
Bei der Frage, ob eine solche Teilverfügbarkeit besteht, ist zu prüfen, in welchem zeitlichen Umfang die Teilnehmer an solchen Maßnahmen neben den Unterrichtszeiten durch Fahrzeiten sowie die Vor- und Nachbereitung der Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen waren und ob überhaupt – in nennenswertem Umfang – Arbeitsplätze entsprechender Art für die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung auf dem Arbeitsmarkt vorhanden waren (s. BSG, Urt. v. 27.6.2019 – B 11 AL 8/18 R, Rn 26).
Besteht lediglich eine Teilverfügbarkeit, so hat dies Ausfluss auf die Höhe des Anspruchs: Neben dem Familienstatus ist insoweit abzustellen auf das um die in § 153 Abs. 1 SGB III erwähnten Abzüge pauschal ermittelte Nettoentgelt. Dieses errechnet sich aus dem Bruttoentgelt, das Arbeitslose im Bemessungszeitraum (§ 150 SGB III) verdienen und im Gesetz Bemessungsentgelt genannt wird (§ 151 Abs. 1 SGB III). Wenn sich Arbeitslose nur für eine Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung stellen, sieht § 151 Abs. 5 SGB III eine Minderung des Bemessungsentgelts vor, da das anstelle des Lohns tretende Alg sich grds. an dem Verdienst ausrichten soll, den Arbeitslose erzielen könnten.