Die Rechtsprechung des BSG zu den bei Wohneigentum zu übernehmenden Aufwendungen ist von dem Gedanken geprägt, bei Mietern und Wohneigentümern nach einheitlichen Kriterien zu entscheiden (vgl. BSG, Urt. v. 15.4.2008 – B 14/7b AS 34/06 R, NJW 2009, 2327; s. Bubeck/Sartorius, ZAP F. 18, S.1237 f. m.w.N.). Antragsteller, die im selbst bewohnten Wohneigentum wohnen, erhalten nach dem SGB II i.d.R. – i.R.d. Angemessenheitsgrenzen – Leistungen für die laufend gezahlten Schuldzinsen zur Finanzierung des Wohneigentums, die angemessenen Aufwendungen für die Heizung und nach § 22 Abs. 2 SGB II für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur. Keine Leistungen werden dagegen für die Tilgungsraten erbracht, weil diese der Vermögensbildung und Schuldtilgung dienen (dazu und zu Ausnahmen BSG, Urt. v. 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R, BeckRS 2016, 67951). Schulden werden nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II – im entschiedenen Fall nach § 22 Abs. 5 a.F. SGB II – übernommen.
Die Bank hatte den Darlehensvertrag für die Finanzierung des Eigenheims der Klägerin wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Danach schlossen die Bank und die Klägerin eine Vereinbarung, in der sich die Klägerin verpflichtete, monatlich 435 EUR zu zahlen. Im Gegenzug verzichtete die Bank auf Vollstreckungsmaßnahmen. Die Zahlungen sollten zunächst auf die Kosten, dann auf die Hauptforderung und schließlich auf die Zinsen angerechnet werden. Während des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II war die Hauptforderung im Dezember 2010 getilgt. Der Beklagte lehnte danach die Anerkennung der 435 EUR für die Unterkunftskosten ab. Die Klage hiergegen war umfassend, die Berufung überwiegend erfolglos. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Das BSG hat die Revision durch Urt. v. 12.12.2019 – B 14 AS 26/18 R zurückgewiesen (s. auch Bender, NZS 2020, 602 ff.). Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden nur die Zinsen berücksichtigt, die im strittigen Monat als Bedarf anfallen. Beim Unterkunftsbedarf werden nur die Zahlungsverpflichtungen berücksichtigt, die im Monat des Bedarfs zu zahlen sind (Rn 20 der Urteilsbegründung; im Anschluss an seine ständige Rechtsprechung, etwa BSG, Urt. v. 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R, Rn 24; BSG, Urt. v. 8.5.2019 – B 14 AS 20/18 R). Dies verneinte das BSG im entschiedenen Fall, weil die Zahlungsverpflichtung auf der Teilzahlungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Bank beruht. Die Zinsverpflichtungen selbst seien bereits vor den in Streit stehenden Zahlungsmonaten entstanden und fällig geworden.
Ob die Schulden aus der Immobilienfinanzierung nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F. (heute § 22 Abs. 8 SGB II) übernommen werden können oder müssen, musste das BSG nicht entscheiden, weil dies nicht beantragt wurde.