Zunächst erbt der Erbe das Eigentum an der Hardware (Desktop-Rechner, Laptop, Tablet) und an den Speichermedien (Datenträger, USB-Stick usw.) des Erblassers. Die auf dem Speichermedium befindlichen Daten teilen das Schicksal des Speichermediums, wodurch zumindest das aus dem Eigentum folgende Recht auf Nutzung des Datenträgers sowie der Zugriff auf die dort gespeicherten Dateien auf die Erben übergeht (vgl. Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass, 1. Aufl. 2017, § 2 Rn 6). Der Erbe kann über die Daten verfügen, wodurch er beispielweise über die Löschung oder Veränderung der Dateien bestimmen sowie die in den Dateien verkörperten Inhalte einsehen kann (vgl. Herzog/Pruns, a.a.O. § 2 Rn 29). Inwieweit der Erbe ein absolutes Recht an Daten des Erblassers erwerben kann, wird derzeit lebhaft diskutiert (vgl. Studie, Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht, 12/2019, S. 85 ff. s. abrufbare Website oben unter I.).
Der Erbe erwirbt aber kein Eigentumsrecht an den Daten selbst, sondern allenfalls ein Recht des Erblassers an den durch die Daten verkörperten Inhalten (vgl. Herzog/Pruns, a.a.O. § 2 Rn 8 ff.). Die jeweiligen Dateninhalte können Gegenstand eigener Rechte sein, beispielweise Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Immaterialgüterrechte. Der Erbe hat für die Vererbbarkeit hier zu prüfen, wer Inhaber dieser Rechtspositionen ist.
a) Immaterialgüterrechte
Immaterialgüterrechte sind die Rechtsnormen, die dem Schutz des Geistigen Eigentums dienen. Hierzu gehört bespielweise das Urheber-, Patent- oder Markenrecht. Hinsichtlich des zu vererbenden Dateninhalts kann der Erblasser beispielweise als Urheber selbst Inhaber eines solchen Rechts sein, da er als Softwareentwickler ein eigenes Computerprogramm zu Lebzeiten geschrieben hat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz [UrhG]). Das Urheberrecht an dem Programm ist gem. § 28 Abs. 1 UrhG vererblich und geht auf den Erben über.
War der Erblasser hingegen nicht der Urheber, ist weiter zu differenzieren. Der Erblasser kann die geschützten Inhalte Dritter entweder ohne Recht zur Nutzung oder mit dem entsprechenden Nutzungsrecht des Rechteinhabers verwendet haben (vgl. Herzog/Pruns, a.a.O. § 3 Rn 5 ff. m.w.N.). Hat der Erblasser die Dateninhalte mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet, können die Nutzungsrechte grds. auf den Erben übergehen oder mit dem Tod des Erblassers erlöschen. Dies hängt im Einzelfall von der jeweiligen Zustimmung des Rechteinhabers ab (vgl. III. 3.). Zusätzlich ist auf den aus § 17 Abs. 2 UrhG folgenden Erschöpfungsgrundsatz hinzuweisen (vgl. Herzog/Pruns, a.a.O. § 3 Rn 5 ff. m.w.N.). Hat der Erblasser kein Nutzungsrecht, kann der Rechteinhaber seine Ansprüche, z.B. einen Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG, gegenüber dem Erben geltend machen (vgl. Herzog/Pruns, a.a.O. § 3 Rn 6 f.).
b) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Weiterhin können Dritte Persönlichkeitsrechte an Dateninhalten haben. Übersendet beispielweise die neue Lebensgefährtin dem Erblasser zu Lebzeiten private Bilder oder werden im Urlaub gemeinsame Bilder geschossen, berühren diese Bilder ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Handelt es sich hierbei sogar um intime Bilder, wird der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung getroffen. Mit der Übersendung oder dem Betätigen des Auslösers willigt die Lebensgefährtin i.d.R. ein, dass der Erblasser über das Bild verfügen kann. Auf das Recht am eigenen Bild aus §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG) als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie die entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Wirksamkeit und des Umfangs einer Einwilligung soll an dieser Stelle nur hingewiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094 ff. m.w.N.). Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge treten die Erben in diese Verfügungsbefugnis ein. Die erteilte Einwilligung wird i.d.R. nicht erlöschen, es sei denn, dass der Erblasser mit der Person eine anderweitige Vereinbarung getroffen hat. Beispielweise soll die erteilte Einwilligung nur für den Erblasser gelten und mit seinem Ableben enden. Besonderheiten können auch dann eintreten, wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betroffen wird (vgl. Herzog/Pruns, a.a.O. § 3 Rn 24 ff. m.w.N.).