Mit der Registrierung oder dem Abschluss eines Nutzerkontos wird der Erblasser i.d.R. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Dienstanbieters akzeptieren. Die AGB bieten dem jeweiligen Dienstanbieter eine flexible Gestaltungsmöglichkeit der Vertragsbeziehungen, die im Einzelfall den §§ 305 ff. BGB standhalten muss. Durch die AGB kann auch die Frage nach der Vererbbarkeit und dem eventuellen Eintritt des Erben in die Rechtsposition des Erblassers geregelt werden, wobei die meisten Anbieter keine dahingehende Regelung getroffen haben. Exemplarisch können hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu dem Dienst "iCloud" von Apple genannt werden. Hier wird Folgendes geregelt:

Zitat

"Sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, stimmst du zu, dass dein Account nicht übertragbar ist und dass alle Rechte an deiner Apple-ID oder deinen Inhalten innerhalb deines Accounts im Falle deines Todes enden. Bei Erhalt einer Kopie deiner Sterbeurkunde können dein Account aufgelöst und sämtliche Inhalte innerhalb deines Accounts gelöscht werden" (iCloud Nutzungsbedingungen, Stand 19.9.2019, abrufbar unter: https://www.apple.com/de/legal/internet-services/icloud/de/terms.html; zuletzt abgerufen am 29.7.2020).

Neben der Möglichkeit der Auflösung des Nutzerkontos und der Löschung der Inhalte des Accounts hat das Landgericht Münster durch Versäumnisurteil in Anlehnung an die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2018 entschieden, dass Apple dem Erben – hier einer Erbengemeinschaft – Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto des Erblassers in der iCloud und den darin vorgehaltenen Inhalten des Erblassers zu gewähren hat (LG Münster, Urt. v. 16.4.2019 – 14 O 565/18, MDR 2019, 1067).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?