Als Kryptowährung werden digitale Zahlungsmittel bezeichnet, die auf kryptografischen Werkzeugen wie Blockchains und digitalen Signaturen basieren, wozu beispielweise sog. Bitcoins gehören (vgl. Studie, Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht, 12/2019, S. 22, a.a.O. vgl. abrufbare Website oben unter I.). Die Kryptowährung unterliegt ebenfalls der Gesamtrechtsnachfolge und geht auf die Erben über. Hierbei ist aber fraglich, was das Bezugsobjekt der Gesamtrechtsnachfolge ist. Kryptografische Währungseinheiten sind grds. weder eigentumsfähige Sachen i.S.d. §§ 90, 903 ff. BGB, noch erwirbt der Erblasser ein vererbbares Forderungsrecht (vgl. Studie, Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht, 12/2019, S. 38, a.a.O. vgl. abrufbare Website oben unter I.). Als vererbbares Bezugsobjekt werden die Zugangsdaten – hier der sog. Private Key – angesehen, der dem Erblasser eine faktische Verfügungsgewalt über seine Kryptowährung ermöglicht. Geht der Private Key verloren oder haben die Erben die Zugangsdaten nicht, kann die Kryptowährung verloren sein, da eine Wiederherstellung häufig nicht mehr möglich ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?