Aus technischer Sicht ist zu differenzieren (vgl. Studie, Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht, 12/2019, S. 183, a.a.O. vgl. abrufbare Website oben unter I.). Zunächst hat der Erblasser die Möglichkeit, seine gespeicherten Daten zu verschlüsseln, um sie vor einem unberechtigten Zugriff oder dem Zugriff durch die Erben zu schützen. Hier kann dem Erblasser aber keine Garantie dafür gegeben werden, dass die Erben die Verschlüsselung später durch entsprechende Programme nicht wieder aufheben. Bei den Vertragsbeziehungen oder Nutzungsrechten hat der Erblasser grds. die Möglichkeit, eine individualvertragliche Regelung mit dem jeweiligen Dienstanbieter zu treffen, wonach beispielweise die Vertragsbeziehung unter der auflösenden Bedingung gem. §§ 158 Abs. 2, 163 BGB des Ablebens des Nutzers steht. Mit dem Ableben des Nutzers endet die Vertragsbeziehung automatisch. Hier besteht aber das praktische Problem, dass die jeweiligen Dienstanbieter häufig solche Regelungsmöglichkeiten nicht bereitstellen. Der Erblasser wird daher nur im Einzelfall die vom jeweiligen Dienstanbieter zur Verfügung gestellten Möglichkeiten nutzen können. Beispielweise bieten bestimmte Dienstanbieter Einstellungsmöglichkeiten im jeweiligen Benutzerkonto an, wonach das Konto automatisch gelöscht wird, wenn der Dienstanbieter vom Tod des Erblassers erfährt. Das soziale Netzwerk "Xing" bietet eine solche Löschungsmöglichkeit an:
Zitat
Im Falle Deines Ablebens können Deine rechtlichen Erben auf Anforderung Einsicht in Deine XING Profildaten erhalten. Du kannst bei XING jedoch bestimmen, dass Deine XING Daten nicht vererbt, sondern stattdessen gelöscht werden. Klicke hier, um festzulegen, dass Dein Profil nach dem Tod gelöscht werden soll. Eine Löschung des Profils erfolgt in diesem Fall grundsätzlich zeitversetzt 12 Monate nach der Meldung. Bis dahin ist das entsprechende Profil vollständig deaktiviert und online nicht einsehbar (vgl. https://faq.xing.com/de/einstellungen/dein-xing-profil-nach-dem-tod; zuletzt abgerufen am 29.7.2020).
Facebook bietet mittlerweile mehrere Möglichkeiten an. Das Benutzerkonto wird, sofern Facebook von dem Tod des Nutzers erfährt, gelöscht. Das Benutzerkonto kann auch in den bereits aus der Entscheidung des BGH bekannten Gedenkzustand versetzt werden. Der Erblasser kann hier zusätzlich einen sog. Nachlasskontakt bestimmen, der auf das Konto Zugriff hat und es im Gedenkzustand verwaltet (vgl. https://de-de.facebook.com/help/103897939701143; zuletzt abgerufen am 29.7.2020).