Aus rechtlicher Sicht bietet die Anordnung der Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung eine geeignete Lösung, um höchstpersönliche und intime Daten vor dem Zugriff durch die Erben zu schützen. Der Erblasser kann den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers in der letztwilligen Verfügung konkretisieren. In der Regel wird der Testamentsvollstrecker nach seiner Ernennung den Nachlass in Besitz nehmen, wozu auch der digitale Nachlass gehört. Hat der Erblasser die Löschung sensibler Daten verfügt, hat der Testamentsvollstrecker dies umzusetzen. Solange die Daten der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegen, hat der Erbe kein Zugriffsrecht (vgl. § 2211 Abs. 1 BGB). Weiterhin ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, Vertragsbeziehungen des Erblassers zu kündigen und Benutzerkonten zu löschen, vgl. § 2205 S. 2 BGB.
Als zweite Gestaltungsmöglichkeit bietet sich die Anordnung einer Auflage an. Gemäß § 1940 BGB kann der Erblasser den Erben zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Hierdurch kann der Erblasser den Erben mit der Löschung von Daten oder der Kündigung von Vertragsbeziehungen beschweren und gleichzeitig anordnen, dass der Erbe die Daten zuvor nicht einsehen darf. Das Problem dieser Gestaltungsmöglichkeit besteht aber darin, dass der Erbe nicht kontrolliert wird, ob er die Einsichtnahme unterlässt. Die Beschwerung mit einer Auflage wird im Erbschein auch nicht eingetragen (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Mayr, jurisPK-BGB, § 2353 BGB Rn 96), wodurch der Erbe ungehindert die Zugriffsmöglichkeit auf ein Benutzerkonto vor Löschung erhält. Daher ist die Einhaltung der Auflage durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung abzusichern.
Bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen muss der Erblasser in jedem Fall berücksichtigen, dass er seinen Erben oder dem Testamentsvollstrecker den Zugang zu seinen Daten und Benutzerkonten ermöglicht, um den Nachlass abwickeln zu können. Hierfür sind die Benutzernamen und Passwörter zugänglich zu machen, insb. der Private-Key bei der Kryptowährung. Die Zugänglichmachung kann analog oder digital erfolgen. Der Erblasser kann der Verfügung von Todes wegen ein handschriftlich oder digital erstelltes Dokument beifügen, in dem er die Zugangsdaten notiert. Dieses Dokument kann zusammen mit der Verfügung von Todes wegen beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Empfehlenswerter wäre es aber, das Dokument an einer zentral zugänglichen Stelle aufzubewahren. Das Dokument wird i.d.R. der ständigen Aktualisierung und Ergänzung unterliegen, da der Erblasser weitere Vertragsbeziehungen eingehen oder seine Passwörter aktualisieren wird. Daher ist auch von einer Auflistung der Benutzernamen und Passwörter in der Verfügung von Todes wegen selbst abzuraten. Wird ein Passwort geändert, müsste die Verfügung von Todes wegen ebenfalls geändert werden. Bei einem notariellen Erbvertrag oder Testament löst dies neue Gebühren aus. Bei einem handschriftlichen Testament muss im Zweifel das Testament handschriftlich neu errichtet werden. Zwar sind auch Ergänzungen zu den Testamenten zulässig. Dies kann aber bei einem häufigen Wechsel der Passwörter unübersichtlich werden. Die Benutzernamen nebst Passwörtern können auch digital in sog. Passwort-Managern gespeichert werden.