Die Vererbbarkeit der vorgenannten Rechtspositionen bzw. der Zugang zu diesen kann ausgeschlossen sein.
1. Gesetzliche Ausschlussgründe
Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet zunächst in mehreren Rechtsnormen an, dass eine Rechtsposition mit dem Tod des Erblassers erlischt (vgl. §§ 38, 613 S. 1, 675, 759 Abs. 1, 1061 S. 1, 1586 Abs. 1, 1615 Abs. 1 BGB). Beispielweise erlöschen die Dienst- bzw. Arbeitsverpflichtung und die Verpflichtung zur Ausführung eines Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Tod des Verpflichteten und gehen nicht auf den Erben über (MüKo/Leipold, § 1922 BGB Rn 62).
2. Höchstpersönlichkeit
Liegt ein Ausschluss der Verbbarkeit nach den vorgenannten Rechtsnormen nicht vor, kann die Vererbbarkeit im Einzelfall dadurch ausgeschlossen sein, dass die zu vererbende Rechtsposition höchstpersönlicher Natur ist. Eine Höchstpersönlichkeit wird an den allgemeinen Rechtsgedanken von § 399 Alt. 1 BGB und § 38 BGB angeknüpft. Sie liegt vor, wenn die Rechtsposition so eng mit dem berechtigten oder verpflichteten Rechtssubjekt verbunden ist, dass sie nicht von diesem Rechtssubjekt gelöst werden kann und mit dessen Tod erlischt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2018 – III ZR 183/17, a.a.O.). Die Höchstpersönlichkeit ist eine Frage des Einzelfalls, wobei es entscheidend auf den Willen und die schützenswerten Interessen aller beteiligten Rechtssubjekte ankommt sowie die gesetzgeberischen Wertungen von § 2047 Abs. 2 BGB und § 2373 S. 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. Groll/Steiner/Bock, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, Digitaler Nachlass, 5. Aufl. 2019, § 20 Rn 20.1 m.w.N.). Danach können auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten, unabhängig von einem Vermögenswert auf die Erben übergehen. Die genannten Bestimmungen enthalten zwar keine unmittelbare Regelung über die Vererbbarkeit höchstpersönlicher Rechtspositionen. Sie lassen aber einen entsprechenden Rückschluss zu. Beispielweise sieht § 2373 S. 2 BGB vor, dass bei einem Erbschaftskauf Familienschriften und Familienbilder nicht als mitverkauft angesehen werden. Daraus folgt, dass grds. auch höchstpersönliche analoge Dokumente zur Erbmasse gehören. Unstreitig werden dementsprechend höchstpersönliche analoge Dokumente, wie beispielweise Tagebücher und Briefe, vererbt. Daher besteht gemäß der Rechtsprechung aus erbrechtlicher Sicht auch kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln als analoge Inhalte, da das entscheidende Kriterium der Höchstpersönlichkeit bei analogen und digitalen Inhalten gleichermaßen betroffen ist, wodurch auch höchstpersönliche digitale Dokumente grds. vererbt werden können (BGH, Urt. v. 12.7.2018, a.a.O.).
Eine Höchstpersönlichkeit wird insb. bei Vertragsbeziehungen mit digitalen Dienstanbietern i.d.R. nicht vorliegen. Im Rahmen der Vertragsbeziehung wird der Dienstanbieter gegenüber jedem Nutzer dieselben – nicht höchstpersönlichen – Leistungen (Zugriffsmöglichkeit auf die Kommunikationsplattform, Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Inhalten und Übermittlung von Nachrichten) erbringen, die auch gegenüber einem Erben weiterhin erbracht werden können (vgl. BGH, a.a.O; vgl. Studie, Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht, 12/2019, S. 37, a.a.O. abrufbare Website unter I.). Daher wird der Erbe bei schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen in die Rechtspositionen des Erblassers eintreten. Dagegen wird eine Höchstpersönlichkeit aber bei Anbietern von Online-Partnervermittlungsportalen (ElitePartner, Parship usw.) anzunehmen sein, da die Vermittlung eines Partners hier individuell nach den Vorstellungen und Suchkriterien des jeweiligen Nutzers erfolgt (vgl. Studie, Der digitale Nachlass – Eine Untersuchung aus rechtlicher und technischer Sicht, 12/2019, S. 38, a.a.O. abrufbare Website unter I.). Das Amtsgericht Dortmund hat bereits entschieden, dass ein analoger Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit dem Tod des Kunden erlischt (AG Dortmund, Urt. v. 18.9.1990 – 128 C 413/89, NJW-RR 1991, 689). Eine Vererbbarkeit dürfte daher sowohl analog als auch digital ausgeschlossen sein.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit der Registrierung oder dem Abschluss eines Nutzerkontos wird der Erblasser i.d.R. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Dienstanbieters akzeptieren. Die AGB bieten dem jeweiligen Dienstanbieter eine flexible Gestaltungsmöglichkeit der Vertragsbeziehungen, die im Einzelfall den §§ 305 ff. BGB standhalten muss. Durch die AGB kann auch die Frage nach der Vererbbarkeit und dem eventuellen Eintritt des Erben in die Rechtsposition des Erblassers geregelt werden, wobei die meisten Anbieter keine dahingehende Regelung getroffen haben. Exemplarisch können hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu dem Dienst "iCloud" von Apple genannt werden. Hier wird Folgendes geregelt:
Zitat
"Sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, stimmst du zu, dass dein Account nicht übertragbar ist und dass alle Rechte an deiner Apple-ID oder deinen Inhalten innerhalb deines Accounts im Falle deines Todes enden. Bei Erhalt einer Kopie deiner Sterbeurkunde kön...