Daten und digitale Rechte sind grds. nach § 1922 BGB vererbbar. Hierbei kommt es darauf an, welche Rechtspositionen vererbt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungen der Vertrags- und Geschäftsbedingungen einzelner Dienstanbieter ist eine Prüfung im Einzelfall zwingend geboten, die Teil einer erbrechtlichen Beratung ist. Der Erblasser kann durch eine lebzeitige Nachfolgeplanung den Erben die spätere Abwicklung des Nachlasses erleichtern und einen Zugriff auf höchstpersönliche Daten ausschließen. Der Beschluss des BGH v. 27.8.2020 – III ZB 30/20 ist auf der BGH-Homepage abrufbar (s. auch in diesem Heft ZAP 19/2020 F. 1, S. 134 ZAP EN-Nr. 471/2020 [Anm. der Red.]).

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Lutz Förster, unter Mitwirkung von Ass. iur. Dennis Fast, Brühl

ZAP F. 12, S. 1011–1020

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