Für die Renten wegen Alters nach § 35 ff SGB VI bestehen unterschiedliche Altersgrenzen, ferner unterscheiden sich die jeweils erforderlichen Wartezeiten. Welche rentenrechtlichen Zeiten auf letztere anzurechnen sind, ergibt sich aus §§ 51 f. Fälle der vorzeitigen Wartezeiterfüllung regelt § 53.
Renten können als Vollrenten und nach § 42 auch als Teilrenten (in beliebiger Höhe, mindestens i.H.v. 10 % der Vollrente, § 42 Abs. 2 S. 1) in Anspruch genommen werden; in diesem Fall sind die Hinzuverdienstgrenzen höher (s. unten V.), ferner kann nach Rentenbeginn durch Entrichtung weiterer Beiträge eine spätere Rentensteigerung erreicht werden.
Hinweis:
Nach Maßgabe der einzelnen Vorschriften besteht ein gewisses Maß an Flexibilisierung insoweit, als einmal eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist, allerdings mit der Inkaufnahme eines Abschlags, wenn die Renten früher in Anspruch genommen werden, § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI; schieben Versicherte den Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI) hinaus, so erhöht sich der Rentenbetrag um Zuschläge nach § 77 Abs. 2 Nr. 2b SGB VI. Die RV-Träger sind i.Ü. verpflichtet, Versicherten nach Maßgabe von § 109 regelmäßig eine Renteninformation bzw. Rentenauskunft zu erteilen.
1. Regelaltersrente
Nach § 35 haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) erreicht und die allgemeine Wartezeit (5 Jahre bzw. 60 Kalendermonate, § 50 Abs. 1 S 1 Nr. 1, § 122 Abs. 2 S. 1) erfüllt haben. Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres, § 235 Abs. 2 S. 1. Für die nach dem 31.12.1946 und bis zum 31.12.1963 Geborenen wird die Regelaltersgrenze seit dem 1.1.2012 von 65 Jahre auf 67 Jahre in Monatsschritten pro Jahrgang beginnend mit dem Geburtsjahr 1947 angehoben, s. näher § 235 Abs. 2 S. 2. Eine Vertrauensschutzregelung – die frühere Regelaltersgrenze von 65 Jahren wird nicht angehoben – besteht für Versicherte gem. § 235 Abs. 2 S 3.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nicht möglich.
2. Altersrente für langjährige Versicherte
Versicherte haben nach § 36 Anspruch auf Altersrente für langjährige Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres (mit Abschlag nach § 77 Abs. 2 Nr. 2a) möglich. Versicherte, die vor dem 1.1.1949 geboren sind, haben bereits Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren gem. § 236 Abs. 2 S. 2 angehoben, wobei ab dem Geburtsjahrgang 1964 die Altersgrenze von 67 Jahren uneingeschränkt gilt.
Eine Vertrauensschutzregelung – keine Anhebung der früheren Altersgrenze von 65 Jahren – trifft § 236 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3.
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Nach § 37 S. 1 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Ausreichend ist jedoch, wenn die Schwerbehinderung erst nach Rentenantrag für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anerkannt wird (BSG, Urt. v. 29.11.2007 – B 13 R 44/07; hierzu Sonnhoff jurisPR-SozR 9/2008 Anm. 4). Ferner ist für den Rentenbezug der spätere Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft unerheblich, darüber hinaus der Wegfall des Inlandsbezug (KassKomm/Gürtner, § 37 Rn 7).
Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Inkaufnahme eines Abschlags möglich, § 37 S. 2. Die Übergangsvorschrift des § 236a räumt den vor dem 1.1.1964 geborenen, langjährig Versicherten bereits vor Erreichen der Altersgrenze i.S.v. § 235 Abs. 2 (Vollendung des 65. Lebensjahrs) die Möglichkeit ein, diese Rente abschlagsfrei zu erhalten
Hinweise:
- Die Voraussetzung – Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei Rentenbeginn – ist auch dann erfüllt, wenn die Anerkennung nach Rentenantragstellung erst für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt erfolgt. Gemäß § 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX wird der Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt. Nach S. 2 der Vorschrift sind jedoch Feststellungen für einen früheren Zeitpunkt (vor dem Tag des Antragseingangs) zu treffen, wenn der behinderte Mensch daran ein besonderes Interesse hat. Diese Vorschrift wurde zum 30.12.2016 zunächst in die Vorgängervorschrift in § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX aufgenommen und war bis dahin lediglich richterrechtlich ausgeformt. Das BSG hat in der Vergangenheit ein besonderes Interesse u.a. bejaht bei der Möglichkeit der Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen (BSG, Urt. v. 7.4.2011 – B 9 SB 3/10 R).
- Das BSG nimmt ferner in ständiger Rechtsprechung an, der Antrag eines Versicherten auf Altersrente sei grds. auf die ihm günstigste Altersrentenart gerichtet (Günstigkeitsprinzip); die Benutzun...