Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben ("Flexi-Rentengesetz" v. 8.12.2016, BGBl I, 2838) hat der Gesetzgeber neue Regelungen geschaffen, die teils bereits seit dem Jahresanfang 2017 gelten und i.Ü. seit dem 1.7.2017 in Kraft sind (s. hierzu ausführlich Rolfs NZS 2017, 164). Hierzu wurden einerseits die Möglichkeiten, einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu gestalten, erheblich erweitert: So wird für Altersrenten das bisherige vierstufige Teilrentensystem, § 34 Abs. 3 SGB VI a.F., von einer stufenlosen Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente ersetzt, § 34 Abs. 3 und Abs. 3a–3g n.F. Andererseits sind die neuen Regelungen mit mehr Komplexität verbunden, was bei den Betroffenen zu einem erhöhten Beratungsbedarf führt.
1. Erhöhung der Rentenansprüche bei Rentenbezug
Vor 2017 waren nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 a.F. Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei und zwar auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Nunmehr bestimmt die Vorschrift, dass Personen versicherungsfrei sind, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Vollrente wegen Alters beziehen. Demnach besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Versicherungsfreiheit mehr. Der in diesem Zeitraum neben dem Rentenbezug erzielte Hinzuverdienst ist beitragspflichtig und erhöht die bereits laufende Rente nach Maßgabe des § 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Für die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze zahlten Arbeitgeber bisher für bei ihnen beschäftigte Rentner und Rentnerinnen zwar die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung, die diesen jedoch, weil sie zwingend versicherungsfrei waren, nicht in Form von Rentenerhöhungen zugutekamen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 können nunmehr beschäftigte Rentner und Rentnerinnen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden dem Rentenkonto gutgeschrieben und erhöhen die Rente, wobei die Erhöhung jeweils jährlich zum 1.7.2017 der Altersrente erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 3 gewährt die Rentenversicherung ferner einen Zuschlag von 0,5 % monatlich für die Teile einer Altersrente, die erst nach Erreichen der Altersgrenze dem Rentenkonto gutgeschrieben werden.
Hinweis:
Auch im Minijob ist ein entsprechendes Vorgehen für Rentner und Rentnerinnen möglich, wobei allerdings bei Votieren für die Rentenversicherungspflicht ein Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 3,7 % vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen ist.
2. Neue Hinzuverdienstregelung: Überblick
Seit dem 1.7.2017 bestehen neue Hinzuverdienstregelungen für Rentenbezieher, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben (anderenfalls bestehen keine Hinzuverdienstgrenzen). Ein Anspruch auf Rente als Vollrente bestand bis zum 30.6.2017 nur, wenn der Hinzuverdienst nicht mehr als mtl. 450 EUR betrug, zweimal im Jahr dufte der doppelte Betrag verdient werden. Bei höheren Hinzuverdiensten reduzierte sich die Rente gem. der Bestimmung in § 34 Abs. 3 Nr. 2 a.F., oder es wurde überhaupt keine Rente mehr bezahlt.
§ 34 Abs. 2 in der seit dem 1.7.2017 geltenden Fassung regelt, dass bei Inanspruchnahme einer Vollrente ein Hinzuverdienst von 6.300 EUR pro Kalenderjahr – infolge der Covid-19-Pandemie durch die Sozialschutzpakete I und II vorübergehend erhöht auf 44.590 EUR im Jahr 2020 und auf 46.060 EUR im Jahr 2021 – rentenunschädlich ist. Bei darüberhinausgehendem Verdienst ergibt sich ein individuell zu errechnender Höchstbetrag, der sich bei Teilrenten in dem Maße erhöht, je niedriger der von der Vollrente beanspruchte Teil ausfällt; zur Höhe des jeweils möglichen Freibetrags s. § 34 Abs. 3–3c.
Hinweis:
Weitere Einzelheiten – so zum Hinzuverdienstdeckel (§ 34 Abs. 3a) – und Berechnungsbeispiele zum neuen Recht finden sich bei Rolfs (a.a.O., S. 165 unter 3.), ferner in der im Internet zugänglichen Broschüre der DRV Bund "Altersrentner: So viel können Sie hinzu verdienen" (29.Aufl. 2021); s. auch auf der Internetseite der DRV den Hinzuverdienstrechner.
Vor dem 1.7.2017 wurde bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze der Teilrente nur auf das Arbeitsentgelt abgestellt, das in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters erzielt wurde. Nunmehr ist nach § 34 Abs. 3a S. 1 das Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters maßgeblich, was Personen bevorzugt, die etwa in den letzten Jahren vor Beginn der Rente arbeitslos waren oder ihrer Erwerbstätigkeit und damit ihr Einkommen reduziert hatten.
3. Freiwillige Beitragszahlungen bzw. Ausgleichszahlungen für Frührentner
Bezieher einer vorgezogenen Altersrente als Vollrente können seit 1.1.2017 erstmals freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und ihre Rentenhöhe steigern. Möglich ist das bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Die maßgebliche Änderung ergibt sich aus der Einfügung eines Halbsatzes in § 7 Abs. 2.
Seit Juli 2017 e...