In einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren ging es um die Frage, ob beim Vertrieb einer Mund-Nasenmaske als Stoff- bzw. Alltags-Maske an Verbraucher darauf hingewiesen werden muss, dass es sich nicht um eine medizinische Maske (Medizinprodukt) handelt. Die betreffende Händlerin hatte eine Maske präsentiert, die einer den Verbrauchern bekannten medizinischen Gesichtsmaske zum Verwechseln ähnlich sah. Die andere Maske wich davon erheblich ab (im Stil einer Comic-Zeichnung gehaltene Zeichnung eines geöffneten Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund). Das LG Münster (Beschl. v. 6.11.2020 – 025 O 89/20) erließ betreffend die verwechslungsfähige Maske eine einstweilige Verfügung dahingehend, dass der Antragsgegnerin bei Vermeidung von Ordnungsmitteln untersagt wird,

Zitat

(...) im Wettbewerb Mund-Nasen-Schutz zu vertreiben, der optisch den Eindruck erweckt, es handele sich um eine medizinische Gesichtsmaske, ohne auf die nicht nachgewiesene Schutzwirkung hinzuweisen, wie aus Anlage F2 ersichtlich.

Wegen der bunten Alltagsmaske wies das LG Münster den Verfügungsantrag ab. Es sah insofern keine Gefahr, dass ein Verbraucher davon ausgehe, es würde sich um ein Medizinprodukt handeln. Damit liege auch kein Verstoß gegen § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) vor. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein, die durch das OLG Hamm (Beschl. v. 15.12.2020 – 4 W 116/20) zurückgewiesen wurde.

ZAP F., S. 947–964

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg, und Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz), Neunkirchen-Seelscheid

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