Der BGH (Urt. v. 25.3.2021 – I ZR 203/19) hat entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel Sofortüberweisung und PayPal erhebt die Beklagte ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das LG München I (Urt. v. 13.12.2018 – 17 HK O 7439/18) hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das OLG München (Urt. v. 10.10.2019 – 29 U 4666/18) die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Dazu hat der BGH Folgendes ausgeführt:
Nach § 270a S. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a S. 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist. Bei Wahl des Zahlungsmittels "Sofortüberweisung" komme es zwar zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handele es sich aber um eine SEPA-Überweisung i.S.v. § 270a S. 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" ausgelöst werde. Das von der Beklagten bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "Sofortüberweisung" geforderte Entgelt werde aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüfe dieser z.B. die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, sodass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen könne.
Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit "PayPal" könne es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift i.S.v. § 270a S. 1 BGB oder einem kartengebundenen Zahlungsvorgang i.S.v. § 270a S. 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlange die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters "PayPal", der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.