Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, v.a. des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Ausübung des dem Rechtsanwalt in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eingeräumten Ermessens erfolgt gem. § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Mandanten. Diese Erklärung wird in der Praxis selten einmal ausdrücklich erklärt. Sie erfolgt stillschweigend durch Abrechnung der Rahmengebühr nach dem nach Ansicht des Anwalts angemessenen Gebührensatzes (bei Satzrahmengebühren) bzw. des angemessenen Gebührenbetrags (bei Betragsrahmengebühren) in seiner Kostenberechnung und der Mitteilung dieser Kostenberechnung an den Mandanten (§ 10 RVG).
Erstaunlicher Weise erfordert § 10 Abs. 2 S. 1 RVG bei Satzrahmengebühren nicht die Angabe des von dem Rechtsanwalt angesetzten Gebührensatzes. Anzugeben sind nach dieser Vorschrift nämlich lediglich die Beträge der einzelnen Gebühren, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses des RVG und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet werden, auch der Gegenstandswert. Folglich würde es den Anforderungen des § 10 Abs. 2 S. 1 RVG genügen, wenn der Rechtsanwalt für den Ansatz einer Geschäftsgebühr folgende Angaben macht:
Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
798,20 EUR |
Die Angabe, dass es sich dabei um eine 1,3 Geschäftsgebühr nach dem angegebenen Gegenstandswert handelt, erfordert der Gesetzeswortlaut nicht. Gleichwohl wird – gewissermaßen über den Gesetzeswortlaut hinaus – auch die Angabe des Gebührensatzes gefordert (LG Freiburg AGS 2012, 222; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 10 RVG Rn 26). Ohne Angabe des Gebührensatzes kann der Auftraggeber nämlich allein anhand der Vergütungsrechnung und dem RVG nicht überprüfen, ob der von dem Rechtsanwalt angesetzte Gebührenbetrag zutreffend ist. Andererseits bereitet es dem Rechtsanwalt keinerlei Schwierigkeiten, den Gebührensatz anzugeben, da er weiß, nach welchem Gebührensatz er die berechnete Geschäftsgebühr abgerechnet hat. Demzufolge gibt es in der Praxis kaum einmal einen Fall, in dem eine Vergütungsberechnung den Gebührensatz einer Satzrahmengebühr nicht enthält. Gelegentlich stellt sich in der Praxis die Frage, ob der Rechtsanwalt an die von ihm getroffene Bestimmung einer Rahmengebühr gebunden ist.