Bei einer Rahmengebühr – wie die der Nr. 2300 VV RVG – bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Allerdings besteht bei der Rahmengebühr nach Nr. 2300 VV RVG das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts nicht unbeschränkt. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (BGH zfs 2012, 584 m. Anm. Hansens = AGS 2012, 373 m. Anm. Schons = RVGreport 2012, 375 [Hansens]; BGH zfs 2007,102 m. Anm. Hansens = AGS 2007, 28 m. Amm. Schons = RVGreport 2007, 21 [ders.]). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, trägt der ersatzpflichtige Dritte die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der getroffenen Bestimmung gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (BGH RVGreport 2011, 145 [Hansens]). Dies gilt auch dann, wenn das Bestimmungsrecht nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG eingeschränkt ist.

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