Dem BGH (AGS 2021, 262 [N. Schneider] = JurBüro 2021, 25) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor. In jenem Fall hatten sich Eheleute im Laufe des Jahre 2013 getrennt. Der Ehemann suchte den Kläger Anfang 2014 auf und bat ihn zunächst um außergerichtliche Vertretung. Die Ehefrau hatte ihn nämlich kurz vorher angeschrieben und die Punkte Unterhalt, Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung angesprochen. In der Folgezeit wurde der Rechtsanwalt für den Ehemann außergerichtlich tätig. Dabei ging es auch um den Gesamtschuldnerausgleich betreffend einen von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Kredit. Im Mai 2014 beantragte der Rechtsanwalt für den Beklagten auftragsgemäß die Scheidung nebst Versorgungsausgleich. In diesem Verfahren beantragte der Rechtsanwalt namens des Beklagten vor dem Familiengericht auch, die Ehefrau zu verurteilen, an ihn, den Beklagten, wegen seit der Trennung bereits erfolgter Zahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen Kredit einen bestimmten Betrag zu zahlen und den Ehemann von den Kreditforderungen des Darlehensgebers freizustellen. Nachdem der Ehemann das Mandat gekündigt hatte, rechnete der Anwalt gegenüber dem Beklagen im Oktober 2014 seine Tätigkeiten mit vier Rechnungen ab. In sämtlichen Vergütungsberechnungen setzte der Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an. Die vierte Vergütungsberechnung vom 17.10.2014 enthielt für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Ehemanns in der Sache Gesamtschuldnerausgleich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Der Ehemann zahlte die ersten drei Rechnungen, die letztgenannte Rechnung vom 17.10.2014 jedoch nicht. Er vertrat nämlich die Auffassung, die außergerichtliche Vertretung in der Sache Gesamtschuldnerausgleich gehöre zur selben gebührenrechtlichen Angelegenheit betreffend die in einer der anderen Vergütungsberechnungen bereits abgerechneten Tätigkeit der finanziellen Auswirkungen der Trennung und Scheidung.
Im Verlaufe des Rechtsstreits – auf welche Weise lässt sich den mitgeteilten Urteilsgründen nicht entnehmen – hat der Rechtsanwalt nachträglich statt der ursprünglich geltend gemachten 1,3 Geschäftsgebühr nunmehr eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 verlangt.
Der BGH (a.a.O.) hat sich der Auffassung des Ehemanns angeschlossen und ist von einer einzigen Angelegenheit ausgegangen. Außerdem hat sich der BGH auch zur Frage der nachträglichen Erhöhung des Gebührensatzes geäußert.