Hinsichtlich des den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit betreffenden zeitlichen Aufwands des Rechtsanwalts des Klägers ist das OLG Stuttgart und dem folgend der BGH von keiner umfangreichen Anwaltstätigkeit ausgegangen. Die vorgerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers möge zwar Kenntnisse der technischen Grundfunktion eines Dieselmotors voraussetzen, die ein durchschnittlicher Rechtsanwalt regelmäßig nicht habe. Dies habe eine erhebliche Einarbeitungszeit in die Materie erfordert. Nach Auffassung des OLG Stuttgart war dem jedoch gegenüberzustellen, dass die Einarbeitungszeit aus einer Vielzahl von im Wesentlichen gleich gelagerten Fällen, die die Rechtsanwälte des Klägers betreut haben, nicht allein auf den vorliegenden Fall bezogen waren, sondern sich auf eine erhebliche Vielzahl von Fällen ausgewirkt habe. Deshalb sei die – möglicherweise umfangreiche tatsächliche Einarbeitungszeit auf diese Vielzahl von Fällen umzurechnen und zu beschränken. Das OLG Stuttgart hat den Anwälten des Klägers zugestanden, dass sie eine nicht unerhebliche Einarbeitungszeit aufgewandt hätten. Diese sei jedoch nicht auf den vorliegenden Fall bezogen. Die auf den Einzelfall umzurechnende tatsächliche Einarbeitungszeit habe sich nicht so ausgewirkt, dass sie in der betreffenden Angelegenheit selbst überdurchschnittlich gewesen wäre.
Dieselbe Argumentation hat das OLG Stuttgart für die rechtliche Einarbeitung in den Fall vorgebracht. Die rechtlichen Fragestellungen für die im sog. Dieselskandal zu behandelnden Fälle seien nahezu identisch gewesen. Die rechtliche Einarbeitung in die Besonderheiten der Fälle mag – so das OLG Stuttgart – erheblichen zeitlichen Aufwand in Anspruch genommen haben. Umgerechnet auf den einzelnen und damit auch auf den vorliegenden Fall sei der erforderliche Aufwand jedoch nicht entscheidend ins Gewicht gefallen.
Nach den weiteren Ausführungen des OLG Stuttgart war die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte der Kläger auch nicht schwierig. Die Einarbeitung in die technischen Fragen der den sog. Dieselskandal betreffenden Verfahren sei möglicherweise zeitintensiv gewesen. In tatsächlicher Hinsicht sei dies jedoch nicht schwierig gewesen. Dies hat das OLG Stuttgart aus dem Aufbau, der Struktur und dem Inhalt der Klageschrift gefolgert. Darin hatten die Rechtsanwälte des Klägers auf eine Vielzahl von Dokumentationen, Veröffentlichungen und Mitteilungen verwiesen. Folglich sei in tatsächlicher Hinsicht von einem im Wesentlichen aufbereiteten Sachverhalt auszugehen, der letztlich nur noch auf das konkrete Verfahren habe übertragen werden müssen.
Auch die rechtlichen Fragestellungen rechtfertigten es nach Auffassung des OLG Stuttgart nicht, die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers als schwierig anzusehen. Die zu bewältigenden Rechtsprobleme aus dem Deliktsrecht, dem allgemeinen Schadensrecht, dem Prozessrecht und eingeschränkt des europäischen und deutschen Verwaltungsrechts seien weitgehend allgemeiner Natur gewesen. Sie hätten keine speziellen rechtlichen Kenntnisse erfordert. Vielmehr seien die überwiegend zivilrechtlichen und zivilprozessualen Fragen von einem Rechtsanwalt mit durchschnittlicher anwaltlicher Praxis hinreichend zu bewältigen. Soweit es um europarechtliche Fragen gegangen sei, müsse berücksichtigt werden, dass diese in die eher durchschnittlich schwierigen Rechtsfragen aus übrigen Rechtsgebieten eingebettet seien. Außerdem habe diese Problematik angesichts einer Vielzahl von im Wesentlichen identischen Fällen innerhalb des vorliegenden Rechtsstreits keine dominierende Stellung eingenommen.