E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten erlaubt. Die Frage, wann eine E-Mail als Werbung einzustufen ist, lässt sich nicht immer eindeutig beurteilen. Zu beachten ist aber, dass die Rechtsprechung insofern recht strenge Maßstäbe anwendet. Mit dieser Thematik hatte sich vor einiger Zeit bereits das KG Berlin (Urt. v. 15.9.2021 – 5 U 35/20) befasst. Es ging um einen Zusatz in einer E-Mail-Signatur eines Unternehmens. Dieses hatte einem Kunden zwei E-Mails gesendet, die zwar inhaltlich auf die Vertragsabwicklung Bezug genommen hatten, aber jeweils den folgenden Zusatz enthielten:
Zitat
„XXXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt.
Nutzen Sie www.XXXXX.de”
Das LG Berlin (Urt. v. 11.2.2020 – 16 O 175/19) hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, das KG Berlin verurteilte die Beklagte (Versender der E-Mail) auf Antrag des Klägers und Berufungsklägers (Empfänger der E-Mail). Die Revision wurde zugelassen, das Revisionsverfahren aber wohl nicht durchgeführt.
Auch in einem aktuellen Fall, der vom AG Augsburg (Urt. v. 9.6.2023 – 12 C 11/23), entschieden wurde, ging es um die Signatur am Ende einer E-Mail. Die dortige Beklagte bietet digitale juristische Informationssysteme an. Der Kläger kontaktierte die Beklagte über deren Webseite und bekundete darin sein Interesse an Produkten der Beklagten, u.a. an einem Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, unter Angabe seiner Kontaktdaten, u.a. seiner E-Mail-Adresse „@aol.com ”. In der Folgezeit kam es zu Kontakten der Parteien per E-Mail und auch telefonisch, die sich jeweils auf die angefragten Module der Beklagten bezogen. Auf eine E-Mail des Klägers hin erhielt dieser dann von einem Mitarbeiter der Beklagten eine automatische Antwort per E-Mail mit folgendem Wortlaut:
Zitat
„Guten Tag und vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ich bin ab dem 13.12.2022 wieder im Büro.
Sie können nicht so lange warten?
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an meine Kollegen unter der Rufnummer: [...]
Freundliche Grüße
D K
[...] GmbH
[...]
Telefon: +49
Telefax: +49
E-Mail: [...]
Internet: https://www [...].de
Fragen zur Recherche
Geschäftssitz:
http://www.facebook.com/... /
https://www.twitter.com/...
https://www.youtube.com/o/...”
Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf mit dem Hinweis, dass es sich bei der in der E-Mail der Beklagten vom 12.12.2022 genannten Präsenzen (soziale Medien) um unzulässige elektronische Werbung handele. Diesbezüglich habe es keine Einwilligung gegeben.
Das AG Augsburg wies die Klage ab mit der Begründung, der Verweis auf die Internetpräsenzen stelle schon gar keine Werbung dar. Der Begriff der Werbung umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit sei außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise i.F.d. Imagewerbung oder des Sponsorings – erfasst. Werbung sei deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a RL 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Nach diesen Grundsätzen stelle der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, keine Werbung dar. Denn dieser Verweis sei gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Er diene vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetpräsenzen als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen ist. Auch eine mittelbare Absatzförderung durch Imagewerbung konnte das Gericht hierin gerade nicht erkennen. Im Übrigen fehle es auch an der Rechtswidrigkeit, da eine Interessenabwägung unter den konkreten Umständen zulasten des Klägers, der den Kontakt gesucht habe, ausfallen würde.
Die vorgenannten Gerichtsentscheidungen zeigen, dass ein Unternehmer mit Zusätzen in der E-Mail-Signatur vorsichtig umgehen sollte, v.a. wenn zu der Webseite-Adresse noch Slogans u.Ä. hinzugesetzt werden. Die Einwilligung nach § 7 UWG ist i.d.R. auf eine bestimmte Thematik begrenzt. Der werbliche Inhalt, der darüber hinausgeht, birgt potenziell die Gefahr, abgemahnt zu werden. Das KG Berlin scheint bezüglich der Nutzung von Webadressen strengere Maßstäbe als das AG Augsburg anzulegen. Es weist darauf hin, dass die in einer E-Mail enthaltene Werbebotschaft nicht dadurch zu rechtfertigen ist, dass die E-Mail „an sich” zulässig wäre.
ZAP F., S. 925–946
Von Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, Fachanwalt für IT-Recht, Siegburg und Rechtsanwalt Guido Vier...