Der BGH hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob Amazon-Gesellschaften für wettbewerbswidrige Angaben Dritter (sog. Affiliates als Teilnehmer am sog. Amazon-Partnerprogramm), haften (BGH, Urt. v. 26.1.2023 – I ZR 27/22).
Grundlage des dem Verfahren zugrunde liegenden Amazon-Partnerprogramms ist eine „Vereinbarung zur Teilnahme am Amazon-Partnerprogramm”, bei dem ein Amazon-Unternehmen als Vertragspartner des Dritten (Affiliate) fungiert. Diese Vereinbarung kommt durch Registrierung und Bestätigung der Bedingungen seitens des Affiliate zustande, ohne dass das Amazon-Unternehmen, das sodann Vertragspartner wird, zuvor diesbezüglich eine Initiative ergriffen hat. Eine etwaige vorangehende Prüfung der eventuellen Affiliates oder von deren Internetseiten durch den späteren Amazon-Vertragspartner findet nicht statt. Nach Abschluss dieser Vereinbarung entscheidet der Affiliate bei der Durchführung des Amazon-Partnerprogrammes selbstständig und weisungsfrei darüber, ob und wie er Angebote auf der Online-Handelsplattform Amazon verlinkt. Die Vereinbarung beinhaltet insb. keine Vorgaben für die Gestaltung der Affiliate-Webseite und den Umfang der Verlinkungen, keine Weisungsbefugnis des Amazon-Partnerunternehmens und keine Ausschließlichkeit des Amazon-Partnerprogramms gegenüber anderen Partnerprogrammen. Nach der Vereinbarung sind der Affiliate und das Amazon-Partnerunternehmen unabhängige Vertragspartner. Der Affiliate muss lediglich gewährleisten, dass bei Erstellung, Pflege und Betrieb der Webseite nicht gegen anwendbare gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften o.Ä. verstoßen wird. Wird über einen von dem Affiliate installierten Link ein Kauf vermittelt, so erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Für den Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarung behält sich das Amazon-Partnerunternehmen vor, „neben allen anderen uns zur Verfügung stehenden Rechten und Rechtsbehelfen”, die Vergütung einzubehalten.
Ein Betreiber einer Internetseite war im September 2019 ein Affiliate i.R.d. Amazon-Partnerprogramms gewesen. Seine Internetseite befasste sich u.a. mit den Themen Schlaf sowie Matratzen und entsprach optisch einem redaktionellen Onlinemagazin. Die Webseite enthielt u.a. ein Ranking der drei vermeintlich besten Matratzen des Jahres 2019, wobei die dort abgebildeten Matratzen mit Buttons „Bei Amazon kaufen” versehen waren, die unmittelbar mit einer Amazon-Warenpräsentation verlinkt waren. Es handelte sich jeweils um Affiliates-Links. Am Seitenende sowie im Impressum wurde darauf hingewiesen, dass die Redaktion der Internetseite auf ausgewählte Onlineshops und Partner verlinke, von denen sie ggf. eine Vergütung erhalte. Zwei der verlinkten Matratzen wurden durch Dritthändler auf dem Amazon-Marketplace vertrieben, wobei der Versand einer Matratze durch die spätere Beklagte zu 2) erfolgte.
Eine Matratzenherstellerin, die ihre Produkte über ihre Webseite und über einen Shop auf dem Amazon-Marketplace vertrieb, war der Ansicht, dass die Werbung auf der vorgenannten Internetseite des Dritten wettbewerbswidrig und dass das Verhalten des Dritten u.a. dem Amazon-Unternehmen, das Vertragspartner im „Amazon-Partnerprogramm” war, zuzurechnen sei. Ferner war die Matratzenherstellerin der Ansicht, dass auch der Betreiber des Amazon-Marketplace für die aus seiner Sicht wettbewerbswidrige Maßnahme des Affiliates hafte.
Die Matratzenherstellerin hatte die vorgenannten Amazon-Unternehmen, u.a. das Amazon-Partnerunternehmen im Amazon-Partnerprogramm (spätere Beklagte zu 1), vorgerichtlich erfolglos auf Unterlassung sowie Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Hiernach hatte sie Klage zum LG Köln erhoben, die als unbegründet abgewiesen wurde (LG Köln, Urt. v. 20.5.2021 – 81 O 62/20). Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG Köln erfolglos (OLG Köln, Urt. v. 11.2.2022 – 6 U 84/21, ZAP EN-Nr. 191/2022). Mit der vom OLG Köln zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Der BGH hat zunächst festgestellt, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Aufmachung der von der Klägerin beanstandeten Internetseite des Affiliate ein Wettbewerbsverstoß wegen der Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks gem. § 5a Abs. 4 S. 1 UWG n.F. liege („Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte”). Dies habe auch die Revision nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht sei ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die verklagten Amazon-Unternehmen mangels eigener Handlung oder eigenen Teilnahmevorsatzes nicht als Täter oder Teilnehmer der Wettbewerbsverletzung hafteten. Auch eine Verletzung von Verkeh...