In Bezug auf den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen bleiben nach der Klarstellung des § 6 Abs. 2 SBGG die Vertragsfreiheit und die Ausübung des Hausrechts des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers (wobei das Hausrecht „andere Vorschriften und dort gesetzte Grenzen der Vertragsfreiheit”, beispielsweise die Grenzen des AGG, zu beachten hat, RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 42) sowie das Recht (privatrechtlicher wie öffentlich-rechtlicher) juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln (autonomes Satzungsrecht), unberührt.
Nachfolgend werden besonders relevante Fallkonstellationen unter Bezugnahme auf Regelungen des SBGG aufgelistet:
aa) Zugang zu geschlechtsspezifischen Toiletten und Umkleideräumen
Den Zugang zu Toiletten und Umkleideräumen regelt das Hausrecht – wobei es für den Zugang
„in der Praxis nicht auf den Geschlechtseintrag einer Person im Personenstandsregister an[kommt], der für gewöhnlich [auch] nicht kontrolliert wird” (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 42).
„Auch zukünftig können Personen nach einer Änderung des Geschlechtseintrags nicht lediglich unter Berufung auf den Eintrag im Personenstandsregister eine bestimmte Behandlung und z.B. den Zugang zu geschlechtsspezifischen Toiletten oder Umkleideräumen verlangen” (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 42).
Eine unterschiedliche Behandlung zweier Personen, die im Personenstandsregister als Angehörige desselben personenstandsrechtlichen Geschlechts eingetragen sind, kann ggf. zwar eine Benachteiligung i.S.d. AGG darstellen, die jedoch nach den Vorgaben des § 20 Abs. 1 AGG bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt sein kann, z.B. dann, wenn ein „Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit” besteht (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AGG).
bb) Zugang zu geschlechtsspezifischen Saunen
Den Zugang regelt der Inhaber des Hausrechts, womit „auch zukünftig Personen nicht lediglich unter Berufung auf ihren Eintrag im Personenstandsregister Zugang zu einer geschlechtsspezifischen Sauna verlangen [können]” (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 42).
cc) Frauenhäuser
Das „autonom organisierte Frauenhaus entscheidet über den Zugang in eigener Verantwortung nach dem jeweiligen Satzungszweck und in Ausübung des Hausrechts” (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 42).
dd) Frauenparkplätze
Wenn auf die Bereitstellung von Parkplätzen das AGG zur Anwendung gelangt, kann bei der Ausübung des Hausrechts ggf. über § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts gerechtfertigt sein, zumal „Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme von Frauenparkplätzen ... nicht der personenstandsrechtliche Geschlechtseintrag [ist], sondern die Gefahr, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden” (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 43).
ee) Sportvereine
„Sportvereine entscheiden selbst über den Zugang zu ihren Einrichtungen und Veranstaltungen in eigener Verantwortung nach ihrer jeweiligen Satzung” (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 43).
ff) Unterbringung im Justizvollzug
Das SBGG verlangt nicht, dass Personen immer entsprechend ihrem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag in einer Männer- oder Frauenhaftanstalt untergebracht werden, da hier keine alleinige Orientierung am Geschlechtseintrag, sondern an den Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechten aller Strafgefangenen erfolgt (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 44).