§ 11 Abs. 1 S. 1 SBGG regelt die Elternrolle für die Fälle der §§ 1591, 1592 Nr. 3 BGB und § 11 Abs. 1 S. 2 SBGG für die Fälle des § 1592 Nr. 1, 2 BGB.
aa) § 11 Abs. 1 S. 1 SBGG
Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 SBGG für das nach §§ 1591, 1592 Nr. 3 BGB bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich. Die Mutterschaft knüpft nach § 1591 BGB an die Gebärendenrolle (biologische Abstammung) an, die Vaterschaft bei gerichtlicher Feststellung nach § 1592 Nr. 3 BGB an die biologische Abstammung.
(a) Mutter
Folgende Personen können somit nach § 11 Abs. 1 S. 1 SBGG „Mutter” gem. § 1591 BGB werden (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 51):
Zitat
„Eine gebärende Person mit einer von ihrem Geschlechtseintrag abweichenden Geschlechtsidentität oder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die vor oder nach der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister von,weiblich‘ zu,männlich‘ geändert hat.
Eine gebärende Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die vor oder nach der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister von,männlich‘ zu,weiblich‘ geändert hat.
Eine gebärende Person, deren Geschlechtseintrag weder mit,männlich‘ noch mit,weiblich‘ angegeben ist, unabhängig davon, ob eine Änderung des Eintrags im Personenstandsregister (vor oder nach der Geburt des Kindes) vorgenommen wurde.”
Die Elternstelle der „Mutter” kommt somit einer nicht gebärfähigen Person mit einer von ihrem Geschlechtseintrag abweichenden Geschlechtsidentität nicht zu, wenn sie vor oder nach der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag von „männlich” zu „weiblich” geändert hat.
(b) Vater
Folgende Personen können nach § 11 Abs. 1 S. 1 SBGG gem. § 1592 Nr. 3 BGB als „Vater” festgestellt werden (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 51 f.):
Zitat
„Eine zeugende Person mit einer von ihrem Geschlechtseintrag abweichenden Geschlechtsidentität und mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die vor oder nach der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister von,männlich‘ zu,weiblich‘ geändert hat.
Eine zeugende Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die vor oder nach der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister von "weiblich" zu,männlich‘ geändert hat.
Eine zeugende Person, deren Geschlechtseintrag weder mit,männlich‘ noch mit,weiblich‘ angegeben ist, unabhängig ob eine Änderung des Eintrags im Personenstandsregister (vor oder nach der Geburt des Kindes) vorgenommen wurde.”
Als „Vater” gem. § 1592 Nr. 3 BGB kann somit eine nicht zeugungsfähige Person mit einer von ihrem Geschlechtseintrag abweichenden Geschlechtsidentität nicht festgestellt werden, die vor oder nach der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag von „weiblich” zu „männlich” geändert hat
bb) § 11 Abs. 1 S. 2 SBGG
Für das nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen der Person und ihren Kindern ist gem. § 11 Abs. 1 S. 2 SBGG aufgrund der konstitutiven Bedeutung des Geschlechtseintrags ihr Geschlechtseintrag im Register zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich, es sei denn, sie hat im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt erklärt, dass ihr Geschlechtseintrag vor Abgabe der Erklärung nach § 2 SBGG maßgeblich sein soll.
Die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, 2 BGB knüpft im Unterschied zur Elternschaft nach §§ 1591, 1592 Nr. 3 BGB nicht an die Gebärendenrolle oder die biologische Abstammung an. Maßgeblich ist allein der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister, da nur dieser Zeitpunkt eine eindeutige und trennscharfe Abgrenzung ermöglicht (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 52). „Vater” nach § 1592 Nr. 1, 2 BGB ist nur die Person, deren Geschlechtseintrag zum Geburtszeitpunkt „männlich” lautet, weshalb die Zeugungsfähigkeit im Kontext des § 1592 Nr. 1, 2 BGB unmaßgeblich ist (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 52).
Folgende Personen können somit nach § 11 Abs. 1 S. 2 SBGG gem. § 1592 Nr. 1, 2 BGB Vater werden (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 52):
Zitat
„Eine Person mit einer von ihrem Geschlechtseintrag abweichenden Geschlechtsidentität oder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die bereits vor der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister in,männlich‘ geändert hat (unabhängig von der zuvor eingetragenen Angabe), da sie zum Geburtszeitpunkt mit dem Geschlecht,männlich‘ eingetragen ist.
Eine Person mit einer von ihrem Geschlechtseintrag abweichenden Geschlechtsidentität oder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, die nach der Geburt des Kindes ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister von,männlich‘ in eine andere Angabe geändert hat (unabhängig von der nun eingetragenen Angabe), da sie zum Geburtszeitpunkt mit dem Geschlecht,männlich‘ eingetragen war und das bereits bestehende Vater-Kind-Verhältnis unberührt bleibt.”
„Vater” nach § 11 Abs. 1 S. 2 SBGG können hingegen folgende Personen gem. § 1592 Nr. 1, 2 BGB nicht werden (RegE, BT-Drucks 20/9049, S. 53):