Eine Händlerin, die über ihre Webseite Mobilfunktelefone zum Kauf anbietet, eröffnet Verbrauchern im Rahmen eines sog. „Tarif Bundle” die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem (an die Händlerin gerichteten) Kaufangebot auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunktarifvertrages zu unterbreiten. Das geschieht, indem der Verbraucher in der Übersicht der angebotenen Tarif Bundle den Button „Zum Angebot” anklickt, der zu einer Webseite führt, auf der er einen Tarif verschiedener Mobilfunkanbieter auswählen kann. Klickt der Verbraucher sodann den Button „Jetzt Kaufen” innerhalb der dargestellten Tarifauswahl, wird ihm auf einer weiteren Webseite eine „Bestellübersicht” angezeigt. Am unteren Ende dieser Webseite befindet sich unmittelbar über dem Button „IN DEN WARENKORB” der mit „Servicebedingungen” überschriebene Informationstext:
Zitat
„Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben. Die bei deiner Bestellung angegebene Lieferzeit kann sich aufgrund des derzeitig hohen (Tarif-) Bestellaufkommens, um bis zu 10 Werktagen verzögern. Den aktuellen Status deines Tarifs erhältst du per E-Mail. Der Versand der SIM Karte erfolgt mit dem Endgerät. Ein vorheriger Einzelversand der SIM Karte ist aus logistischen Gründen nicht möglich.”
Der Button „IN DEN WARENKORB” wird erst aktiviert und somit anklickbar, wenn der Verbraucher einen neben den „Servicebedingungen” platziertes Opt-in-Kästchen anhakt. Klickt der Verbraucher den (aktivierten) Button „IN DEN WARENKORB” und in der Folge den Button „Zur Kasse” an, erscheint nach Eingabe der Lieferadresse unter der Überschrift „Zustellungsmethode” der bereits angehakte und nicht abwählbare Button „Online IDENTCheck mit PurpleView (2–3 Arbeitstage)”. Rechts neben diesem Button befindet sich ein eingekreistes „?”, welches mit einer Hover-Funktion (Mouseover-Effekt) unterlegt ist. Verharrt der Verbraucher mit dem Mauszeiger auf dem eingekreisten „?”, wird folgender Text angezeigt:
Zitat
„Bei Eingang deiner Bestellung bis 17:00 Uhr erfolgt die Lieferung innerhalb von 2–3 Arbeitstagen. Bitte beachte, dass DHL ihre internen Prozesse entsprechend der jeweiligen spezifischen Covid-19-Risikossituation anpasst. Dies ist insbesondere bei der Annahme und Übergabe von Postsendungen der Fall. DHL verzichtet darauf, dass der Empfänger bei der Annahme von Paketen und Einschreiben mit persönlicher Übergabe unterschreiben muss. Statt dass der Empfänger bei der Entgegennahme unterschreibt, dokumentieren die Zusteller die erfolgreiche Zustellung mit ihrer eigenen Unterschrift. In Fällen, in denen der Empfänger nicht einverstanden ist, werden die Postsendungen an die nächstgelegene Postfiliale weitergeleitet oder an den Absender zurückgeschickt. Dadurch reduziert auch DHL den persönlichen Kontakt zwischen den Empfängern und ihren Zustellern und vermeiden die mögliche Übertragung von Viren über Handscanner und Stifte. Darüber hinaus empfiehlt DHL, wenn möglich, einen bevorzugten Ort für den Empfang deiner Pakete anzugeben oder sie direkt an eine Packstation adressieren zu lassen.”
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) machte geltend, die Händlerin handele unlauter, da sie im Rahmen des Bestellprozesses keine Informationen zur Lieferzeit zur Verfügung stelle. Da die Händlerin keine Unterlassungserklärung abgab, klagte der Verband vor dem LG Frankfurt a.M. auf Unterlassung. Die Klage hatte Erfolg (Urt. v. 17.4.2024 – 2-06 O 361/22). Das Gericht führte aus, dass sich der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 10 EGBGB ergebe, da die Händlerin (Beklagte) Verbraucher über den Termin, bis zu dem die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, pflichtwidrig nicht hinreichend informiere. Insbesondere erfolge eine Information zur Lieferzeit im Rahmen des Bestellvorgangs nicht dadurch, dass sich rechts neben dem Button „Online IDENT-Check mit PurpleView (2–3 Arbeitstage)” ein eingekreistes „?” mit Hover-Funktion befindet, welches bei einem dortigen Verharren mit dem Mauszeiger Informationen zur Lieferzeit preisgibt. Warum ein Verbraucher auch nur erahnen sollte, dass an dieser Stellte Informationen zur Lieferzeit hinterlegt sein könnten, erschließe sich dem Gericht nicht. Dass der Link über das „?” „klar erkennen lässt”, welche Informationen sich dahinter abrufen lassen, könne keinesfalls festgestellt werden, zumal sich auch die Klammer neben „Online IDENT-Check mit PurpleView” erkennbar auf das PurpleView beziehe und vom Verbraucher somit gerade nicht als Angabe zur Lieferzeit angesehen werde (zur Unzulässigkeit der Verwendung der Mouseover-Funktion s. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 6.5.2021 – 2-03 O 347/19).